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Verjährung zum Jahresende: 150 Milliarden Euro Anlegergelder betroffen – Fachanwalt Peter Hahn gibt Last-Minute-Tipps für Anleger

Hamburg: 26.12.2011

Zum Jahreswechsel verjähren sämtliche Schadensersatzansprüche für Kapitalanlagen, die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden. „Das entspricht einem Anlagevolumen von rund 150 Milliarden Euro“, schätzt Peter Hahn von der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp). Grund für die Verjährung ist die Schuldrechtsreform vom 1. Januar 2002. Danach hat sich die maximale Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche von 30 Jahren auf zehn Jahre verkürzt.

„Doch es gibt noch Hoffnung für Kapitalanleger, denen Schadensersatzansprüche zustehen und die diese bislang noch nicht über einen Anwalt geltend gemacht haben“, sagt Hahn. Anleger könnten auch jetzt noch kostenlos dafür sorgen, dass ihre Ansprüche nicht verjähren. Es müsse ein Güteantrag bei einer öffentlichen oder privaten Schlichtungsstelle gestellt werden. Eine Liste aller in Frage kommenden Gütestellen ist zu finden unter www.hahn-rechtsanwaelte.de.

Inhaltlich müsse der Anleger dann, empfiehlt Fachanwalt Hahn, die folgenden drei „Last-Minute-Tipps“ berücksichtigen:
1. Ein Güteantrag muss den zivilrechtlichen Haftungsadressaten, meist eine Bank oder Sparkasse, deren genaue Firmierung, deren gesetzlichen Vertreter und deren Geschäftsanschrift beinhalten.
2. Der Sachverhalt muss präzise geschildert werden.
3. Der Anspruch muss der Höhe nach beziffert und angefallene Zinsen sollten geltend gemacht werden. Außerdem sollte der Anleger angeben, auf welche rechtliche Anspruchgrundlage er sich beruft. Der Abzug von erlangten Steuervorteilen bei einem Verlustzuweisungsmodell ist zur Bezifferung des Schadens nicht unbedingt erforderlich.

Wer den Güteantrag gestellt und erfolgreich die Verjährung seiner Schadensersatzansprüche verhindert hat, „ist aber noch längst nicht am Ziel“, sagt Hahn. Der Fachanwalt empfiehlt deshalb: „Für die weitere Verfolgung der zivilrechtlichen Ansprüche, etwa Vergleichsgespräche führen oder eine Klage entwerfen, sollte der Anleger einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu Rate ziehen.“

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(Zweigstelle)

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