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Argentinien-Anleihen:
Bei Erwerb auf Kredit noch Chancen gegen die Bank

Hamburg: 15.03.2005

Ende Dezember 2004 hat die Republik Argentinien für die nicht mehr bedienten Staatsanleihen ein Umschuldungsangebot vorgelegt, das den Erwartungen zahlreicher bundesdeutscher Anleihen-Erwerber nicht entsprochen hat und von vielen daher nicht angenommen worden ist. Neben der unsicheren Möglichkeit einer Klage gegen die Republik Argentinien mit der bekannten Vollstreckungsproblematik haben einige Anleger ihre Bank wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Diesbezüglich stellte sich jedoch verschiedentlich das Problem der Verjährung. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 08.03.2005 – IX ZR 170/04 – entschieden, dass Schadensersatzansprüche von Wertpapieranlegern nach § 37 a WpHG generell in drei Jahren nach Erwerb der Wertpapiere verjähren. Die Vorschrift des § 37 a WpHG gilt allerdings nur für Ansprüche, die nach dem 31.03.1998 entstanden sind.

 

Hahn, Reinermann & Partner Rechtsanwälte (HRP) vertreten  einige Anleger, die die argentinischen Staatsanleihen auf Empfehlung der Bank auf Kredit finanziert haben. Anlegeranwalt Peter Hahn weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wegen der Möglichkeit zur Aufrechnung Schadensersatzansprüche bei kreditfinanzierten Wertpapiergeschäften, so auch beim Erwerb von Argentinien-Anleihen, noch erfolgreich durchgesetzt werden können. Anleihenerwerber, auf die diese Fallkonstellation zutrifft, sollten ihre Chancen durch einen fachkundigen Anwalt prüfen lassen. Voraussetzung ist, dass dem Kreditinstitut der Vorwurf der Falschberatung gemacht werden kann. „Dieser Vorwurf“, so Anwalt Hahn, „kann aber auch damit begründet werden, dass auf entsprechende Anfrage des Kunden trotz eindeutiger Datenlage im April 2001 oder später noch eine ausdrückliche Halteempfehlung erteilt worden ist.“




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