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Landgericht Braunschweig verurteilt Deutsche Postbank aufgrund Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages

Bremen: 25.05.2005

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Braunschweig der Klage eines Bast-Bau-Geschädigten gegen die Deutsche Postbank AG in vollem Umfang stattgegeben (Urteil des Landgericht Braunschweig vom 20.05.2005). Die Hilfswiderklage der Deutsche Postbank AG auf Rückzahlung der Darlehensvaluta wurde abgewiesen.

 

Bei dem Kläger aus Pullheim handelt es sich um einen Bast-Bau-Geschädigten, der im Jahre 1989 eine so genannte „Sorglos-Immobilie“ erworben hatte. Das Anlagemodell sah vor, dass sämtliche Rechtsgeschäfte durch den Treuhänder abgeschlossen werden und sich der Anleger um nichts Weiteres kümmern müsste (sog. Treuhandmodell). Als Treuhänderin trat die Bast-Bau-Betreuungs KG auf. Aufgrund des Auftrags bzw. der Vollmacht wurde auch der Darlehensvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Deutsche Postbank AG, der DSL-Bank, abgeschlossen – allerdings nicht durch die in der Urkunde ausgewiesene Bast-Bau-Betreuungs-KG, sondern die Bast-Bau-Betreuungs-GmbH.

 

Das Landgericht Braunschweig ist der von Hahn, Reinermann & Partner (HRP) vertretenen Auffassung gefolgt, dass der Darlehensvertrag mangels wirksamer Vollmacht gem. Artikel 1 § 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB unwirksam ist. Zutreffend stellte das Gericht weiter fest, dass sich die Postbank nicht auf Rechtsscheingesichtspunkte berufen könne, da nicht die beauftragte Bast-Bau-Betreuungs-KG, sondern die Bast-Bau-Betreuungs-GmbH gehandelt hatte.

 

Das Gericht schloss sich auch der Auffassung von HRP an, dass im Abschluss einer Prolongationsvereinbarung keine Genehmigung des ursprünglichen Darlehensvertrages zu sehen ist. In der Unterzeichnung des Prolongationsangebots liege keine ausdrückliche Genehmigungserklärung. Im Übrigen habe die Postbank auch keinerlei Genehmigungserklärung erwartet, da die Banken nach eigenem Vortrag bis in das Jahr 2000 nicht damit rechnen mussten, dass die Vollmacht und die aufgrund dieser Vollmacht abgegebenen Rechtserklärungen unwirksam sind bzw. sein könnten.

 

„Das Urteil des Landgericht Braunschweig ist durchweg überzeugend“, so Anwältin Dr. Petra Brockmann von der Kanzlei HRP, „und räumt mit der in Bankenkreisen häufig vertretenen Auffassung auf, dass in der Prolongationsvereinbarung eine Genehmigungserklärung des Kreditnehmers gesehen werden könne“.

 




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