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Erstes Urteil i.S. Bast-Bau gegen Bankgesellschaft Berlin AG
Wohnungseigentümer müssen Darlehen nicht zurückzahlen

Bremen/Leipzig: 08.09.2005

Nach Verkündung des Urteils des Landgericht Leipzig vom 24.08.2005
– 04 O 621/05 – können die Bast-Bau-Anleger aufatmen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde unzulässig ist und die Bankgesellschaft Berlin AG keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages hat.

 

Wie zahlreiche Bast-Bau-Geschädigte hatten auch die von Hahn, Reinermann & Partner (HRP) vertretenen Eheleute aus Untergruppenbach eine sog. Sorglos-Immobilie erwerben wollen. Die Finanzierung der Wohnung durch die Berliner Bank AG als Rechtsvorgängerin der Bankgesellschaft Berlin AG war durch die Fa. Bast-Bau sogleich mit vermitteltt worden. Tatsächlich entwickelte sich das von den Bast-Bau-Anlegern erworbene Hotel-Appartement in Leipzig-Stötteritz allerdings zu einem „Alptraum“, nicht zuletzt deshalb, weil die 49,54 m² große Wohnung mit einem Kaufpreis von 443.100,00 DM extrem überteuert war. Nach Zwangsversteigerung des Objektes mit einem Erlös von 17.000,00 € saßen die Darlehensnehmer auf einem Schuldenberg von über 200.000,00 €.

 

Mit dem Urteil ist das Landgericht Leipzig der Auffassung von HRP gefolgt, dass die an die Bast-Bau GmbH erteilte Vollmacht gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt und damit kein wirksamer Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Berliner Bank AG zustande gekommen ist. Auch aus den weiteren von den Klägern hereingereichten Unterlagen habe die Berliner Bank AG nicht auf eine Duldungsvollmacht schließen können. Das Kreditinstitut habe auch, so das Gericht weiter, keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens, da die Darlehensnehmer nichts erlangt hätten.

 

Das Urteil ist für den Bereich Bast-Bau das erste gegen die Bankgesellschaft Berlin AG. "HRP hat bereits zwei weitere Klagen beim Landgericht Berlin eingereicht, weitere werden folgen", so Anlegeranwältin Dr. Petra Brockmann. "Nach den von uns vorgenommenen Recherchen bestehen auch in zahlreichen Parallelverfahren sehr gute Chancen, die Ansprüche der geschädigten Bast-Bau-Anleger durchsetzen." Sofern das Urteil Bestand hat, sind die Darlehensnehmer auch berechtigt, die gezahlten Zinsen und Tilgungen zzgl. einer Nutzungsentschädigung zurückzuverlangen.

 




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