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Bast-Bau-„Sorglos-Immobilien“:
OLG Köln bestätigt Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungs-
vertrages nach dem Rechtsberatungsgesetz

Bremen: 27.04.2006

Der Streit um die Wirksamkeit der Darlehensverträge zur Finanzierung von Bast-Bau-Wohnungen geht in die zweite Runde. Das OLG Köln hat in einem ersten Berufungsurteil in Sachen Bast-Bau vom 05.04.2006 - 13 U 162/05 - bestätigt, dass die von den Anlegern der Fa. Bast-Bau GmbH erteilten Geschäftsbesorgungsverträge und Vollmachten mit dem Rechtsberatungsgesetz nicht vereinbar sind. Damit sind auch die in Vollmacht abgeschlossenen Darlehensverträge unwirksam. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Im Zusammenhang mit der von Bast-Bau angebotenen „Sorglos-Immobilie“ haben Anlageinteressenten regelmäßig einem Geschäftsbesorger – der Bast-Bau GmbH – eine umfassende Vollmacht zum Abschluss sämtlicher relevanter Rechtsgeschäfte – so auch des Darlehensvertrages - eingeräumt. Seit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2000 verstoßen derartige umfassende Vollmachten gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Dieses ist nunmehr durch das OLG Köln auch für die Bast-Bau-Fälle in der Berufungsinstanz bestätigt worden. Die Bank konnte sich auch nicht auf den Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung berufen, da ihr erklärtermaßen keine Ausfertigung der notariellen Urkunde vorlag.

Nach Rechtskraft des OLG-Urteils stünde damit fest, dass die Anleger das Darlehen nicht zurückzahlen müssen. Die Bank muss sich bezüglich der ausgereichten Kredite an den Insolvenzverwalter der Fa. Bast-Bau halten. Mehr noch: Es besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zinsen und Tilgungen.

 

Von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (HRP) werden bundesweit zahlreiche Bast-Bau-Verfahren geführt, viele sind außergerichtlich erfolgreich zum Abschluss gebracht worden. Auf Landgerichtsebene liegen bereits mehr als 15 Urteile zugunsten der von HRP vertretenen Anleger vor (u.a. LG München I, Urteil vom 02.02.2006 - 22 O 25386/04 -).




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