Prozesskostenhilfe für Rückforderungen des Insolvenzverwalters beim Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 verweigert
Bremen: 19.02.2007
Bekanntermaßen hatte der Insolvenzverwalter für seine Rückforderungsverlangen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und in Einzelfällen auch erlangt.
HRP hat nun aber einen Beschluss gegen den Insolvenzverwalter vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek erwirkt, mit dem dessen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen wurde (Aktz.: 810 C 598/06).
Nachdem der Insolvenzverwalter angekündigt hatte, das Verfahren nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu führen, dürfte dieser Anleger somit von der Rückzahlung verschont bleiben.
Im übrigen haben auch weitere Gerichte dem Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe gewährt. Zur Begründung haben die Gerichte einerseits darauf verwiesen, dass es dem Insolvenzverwalter tatsächlich doch möglich sei, die Kosten der Prozessführung zu übernehmen, andererseits der beabsichtigten Klage auch die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehle.
Zu verweisen ist hier unter anderem auf das Landgericht Berlin, Landgericht Coburg, Landgericht Hanau, Landgericht Schweinfurt sowie das Landgericht Koblenz.
Die Gerichte haben hierbei die von HRP vertretende Rechtsansicht, dass ein Direktanspruch des Insolvenzverwalters gegen die jeweiligen Anleger nicht besteht, ausdrücklich bestätigt.
Zudem wird die Forderung des Insolvenzverwalters bezüglich der Ausschüttungen der Jahre 2000 bis 2002 auch für verjährt angesehen.
HRP rät daher weiterhin, das Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters abzulehnen.
Für weitere Fragen steht Ihnen HRP gerne zur Verfügung. Schicken Sie uns insofern eine E-Mail an info@hahn-rechtsanwaelte.de oder wenden Sie sich telefonisch an uns.
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