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Alphaterm AG stellt Insolvenzantrag

Bremen: 23.03.2007

Eine weitere Anbieterin von atypisch stillen Beteiligungen, die Alphaterm AG aus Hamburg, hat Insolvenzantrag gestellt. Alphaterm hatte sog. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vertrieben. Am 07.02.2007 hat das zuständige Insolvenzgericht Hamburg (Geschäfts-Nr. 67a IN 67/07) Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Anwalt Jens-Soeren Schröder aus Hamburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist erst Anfang April 2007 zu erwarten.

 

Die atypisch stillen Gesellschafter der Alphaterm müssen mit dem Totalverlust Ihrer Einlage rechnen. Darüber hinaus droht ihnen eine Nachschusspflicht sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen. Diese können vom Insolvenzverwalter auch in einer Summe zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt für nicht erbrachte Einlagen.

 

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (HRP) warnen seit Jahren vor unseriösen Anbietern stiller Beteiligungen (z.B. Göttinger Gruppe und Deutsche Frankonia AG). Mit solchen Ratenspareinlagen werden Kleinanleger oft in ein finanzielles Fiasko getrieben; die Unternehmensinvestitionen stellen sich meistens als nicht werthaltig dar. Anlegern bei Alphaterm wird geraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um möglichen Nachschuss- und Rückzahlungspflichten zu entgehen und ihre Ansprüche auf Schadensersatz o.ä. zur Insolvenztabelle anzumelden.

 

Rechtlich stehen deren Chancen nicht schlecht. Seit dem 1. Januar 1998 ist bei ratierlichen Auszahlungen eine Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Finanzwesen (BaFin) für das Betreiben von Bankgeschäften erforderlich. Auch Alphaterm hat u.a. ratierliche Auszahlungen angeboten. Die erforderliche Genehmigung kann auch sie nicht vorweisen. „Anleger hätten auch bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen werden müssen, dass die Verwirklichung des Anlagekonzeptes unwahrscheinlich ist“, so RAin. Guilleaume de Acosta von HRP, die dort vorrangig atypisch stille Gesellschafter vertritt. Neben der Gesellschaft selbst haften auch die Anlageberater und –vermittler bei fehlerhafter Anlageberatung. Wenn diese noch tätig sind, kann deren Inanspruchnahme wirtschaftlich Sinn machen.  

 

 




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