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Pressemitteilung

SKR-Rente der Schnee-Gruppe entpuppt sich als "Risikorente" - hrp bereitet Musterklage vor

Hamburg: 19.06.2008

Seit Ende der 80iger Jahre haben zahlreiche Anleger fremdfinanzierte Rentenverträge abgeschlossen. Marktführerin ist die Schnee-Gruppe aus Meinerzhagen mit ihrer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR-Rente). Bei einer bankfinanzierten Rente wird i.d.R. eine Einmalzahlung in eine Rentenversicherung über ein Darlehen bei einem Kreditinstitut fremdfinanziert. Wegen angeblich günstigerer Zinssätze wurden die Darlehen oft in einer Fremdwährung, z.B. Schweizer Franken, aufgenommen. Das - nur schwer durchschaubare - Anlageprodukt ist von Vermittlern i.d.R. als sichere, ergänzende Altersversorgung angeboten worden. Zusätzlich wurde auf angeblich attraktive Steuervorteile hingewiesen; ab 2009 können mit Einführung der Abgeltungssteuer die anfallenden Kredit- und Kreditnebenkosten steuerlich als Werbungskosten jedoch nicht mehr als abgesetzt werden.

 

Anlegeranwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp), der geschädigte Anleger der Schnee-Gruppe vertritt, bereitet aktuell eine Musterklage gegen die Schnee-Gruppe und die zuständige Vermittlungsgesellschaft vor. Das Oberlandesgericht Hamm hatte jüngst einen Kreditvermittler der Schnee-Gruppe zu Schadensersatz verurteilt; dieses Urteil ist durch Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs rechtskräftig geworden. Das Oberlandesgericht sah die Unterlagen der Schnee-Gruppe als nicht ausreichend an, um den Anleger in geeigneter Form über die Chancen und Risiken der SKR-Rente aufzuklären und sprach diesem daher Schadensersatz zu. Das Gericht hielt die Ansprüche des Klägers auch nicht für verjährt, weil auf die Kenntnis des Anlegers von den anspruchsbegründenden Tatsachen abzustellen sei.

 

Viele Anleger einer fremdfinanzierten Rente stellen nunmehr eine deutliche Deckungslücke zwischen Darlehen und dem aktuellen Rückkaufswert der Lebensversicherungen fest. Nach Anwalt Hahn bestehen gute Erfolgsaussichten für ein erfolgreiches rechtliches Vorgehen. Neben einer möglichen Haftung der Schnee-Gruppe und der Vermittler ist eine Inanspruchnahme der finanzierenden Banken und der Versicherungen, wie beispielsweise Clerical Medical, zu prüfen.

Die Schnee-Gruppe schreibt aktuell ihre Anleger an und empfiehlt ausschließlich ein Vorgehen gegen Clerical Medical.

„Ein solches beschränktes Vorgehen nur gegen Clerical Medical halte ich“, so Hahn, „aufgrund der guten Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Inanspruchnahme weiterer zivilrechtlich Haftenden nicht für sinnvoll. Im Hinblick auf die generelle Verjährungsproblematik und der ab dem 1.01.2009 in Kraft tretenden Abgeltungssteuer mit dem Verbot des Schuldzinsabzuges ist eine umgehende anwaltliche Prüfung durch einen versierten Fachanwalt geboten.“




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