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"Frankfurter Turmcenter": OLG Frankfurt verurteilt Anlagevermittlungsgesellschaft wegen unterbliebener Plausibilitätsprüfung zu Schadensersatz

Bremen: 03.06.2009

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat erneut ein positives Urteil zugunsten eines Geschädigten des CAM Turmcenters erstritten. Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 22.04.2009 17 U 209/08 eine Anlagevermittlerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 34.727,24 EUR verurteilt. Die beklagte Anlagevermittlungsgesellschaft aus Braunfels ist danach verpflichtet, der Klägerin den entstandenen Schaden in Höhe der Einlage zuzüglich Agio, den Finanzierungszinsen abzüglich der erzielten Steuervorteile zu ersetzen.

Der Ehemann der Klägerin, der die Ansprüche an die Klägerin abgetreten hatte, hatte sich im Jahre 1999 aus steuerlichen Gründen, aber auch zum Zwecke der Altersvorsorge, an dem sog. "Frankfurter Turmcenter" (CAM Grundstücksverwaltungs GmbH Co. Vermietungs KG) beteiligt. Für die steuerliche Bewertung hatte der Ehemann der Klägerin einen Steuerberater hinzugezogen. Die Anlageberatung selbst erfolgte hingegen durch die beklagte Anlagevermittlungsgesellschaft. Diese hatte, ohne im Vorhinein die Plausibilität und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Fondskonzeptes geprüft zu haben, die Beteiligung an dem "CAM Turmcenter" anempfohlen. Dabei ist das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. der Auffassung von Hahn Rechtsanwälte gefolgt, dass sich dem Anlageberater Zweifel an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit hätten aufdrängen müssen. Nicht nur der von hrp beauftragte Sachverständige, sondern auch ein in einem Parallelverfahren gerichtlich bestellter Gutachter sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das gesamte Fondskonzept erhebliche Schlüssigkeitsmängel aufwies und wirtschaftlich nicht tragfähig war. Die von dem Vermittler mit vorgelegte G.U.B.-Analyse und deren Bewertung mit "gut" hielt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zu Recht für nicht nachvollziehbar.

"Überzeugend ist die Argumentation auch insofern", so Rechtsanwalt Lars Murken von hrp, "als das Berufungsgericht deutlich machte, dass die steuerliche Beratung durch den Steuerberater die beklagte Vermittlungsgesellschaft nicht entlasten könne." Allenfalls komme neben der Beklagten zusätzlich eine Haftung des Steuerberaters in Betracht.

 




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