Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft | Rechtsanwälte

Die Kanzlei für Kapitalanleger

Pressemitteilung

Falk-Fonds 73: Hahn Rechtsanwälte erstreitet beim OLG Oldenburg Rückabwicklung des Darlehensvertrages

Bremen: 25.06.2009

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat erneut ein positives Urteil zugunsten eines Gesellschafters der Falk-Beteiligungsgesellschaft 73 GmbH & Co. KG (genannt: “Falk-Fonds 73“) erstritten. In zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht in Oldenburg am 28.05.2009 - Az: 14 U 60/08 - die beklagte Oldenburgische Landesbank AG dazu verurteilt, an den Kreditnehmer die Darlehenszinsen und die auf das Darlehen geleisteten Tilgungsbeträge abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Zugesprochen wurde antragsgemäß ein Betrag in Höhe von 49.125,85 €. Der Kläger schuldet demgegenüber nur die Abtretung der Rechte und die Freistellung von den Pflichten aus der Beteiligung an dem Fonds.

 

Im Jahre 2000 hatte sich der Kläger aus Lohne auf Vermittlung eines Anlageberaters mit 60.000,00 DM am Falk-Fonds 73 beteiligt. Zur Finanzierung dieser Beteiligung vermittelte der Berater dem Kläger ein Darlehen bei der beklagten Bank, mit der der Vermittler in regelmäßigem Kontakt stand. Die Vermittlung erfolgte in der Wohnung des Klägers. Der Darlehensvertrag wurde nur kurze Zeit später in Anwesenheit des Anlagevermittlers in der Wohnung des Klägers unterzeichnet.

 

Das Gericht nahm zu Recht eine Haustürsituation an, aufgrund dessen der Kläger den Darlehensvertrag nach § 1 HWiG a.F. (Haustürwiderrufsgesetz) wirksam widerrufen konnte. Der Anlageberater hatte sowohl die Fondsbeteiligung wie auch die Kreditfinanzierung vermittelt, so dass ein verbundenes Geschäft vorlag. Die Widerrufsbelehrung war zudem unrichtig, so dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt wurde. Die Belehrung beinhaltete insbesondere den Zusatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn ein bereits empfangenes Darlehen nicht zurückgezahlt wird.

 

Auf Grund des erfolgten Widerrufs ist der Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Für die nach dem Widerruf gezahlten Zinsen und Tilgungen ergab sich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).

 

„Je nach Einzelfall kann der Widerruf nach HWiG ein sehr wirksames Schwert sein“, so Rechtsanwalt Gregor Decken von hrp. Entscheidend ist, ob der Vermittler sowohl Fondsbeteiligung als auch Darlehensvertrag vermittelt hat und die Vermittlung auf eine Haustürsituation zurückgeht. Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist der Widerruf nach wie vor möglich.  

 




Kanzleikontakt:
Kanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

Adresse: Marcusallee 38
28359 Bremen

Fon: +49-1805-2 46 85-0
Fax: +49-1805-2 46 85-11

E-mail: petra.brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de
Web: www.hahn-rechtsanwaelte.de


zurück





Referenzen


Wieder Spitzenplatz für hrp
»JUVE-Handbuch 2009/2010


» Focus-Anwaltsliste

hrp Podcast

hrp-Podcast hrp-Podcast
Ratgeber für Kapitalanleger

mehr...

hrp-Veröffentlichungen

JUVE-Handbuch 2009/2010:
Rechtliche Lösungsansätze zum vorzeitigen Ausstieg bei Schiffsbeteiligungen mehr...

Aktuelle Veranstaltungen:

„Leasingähnliche Medienfonds – Ausstiegsmöglichkeiten in rechtlicher Hinsicht"...mehr

„Lebensversicherungsfonds - Welche Ansprüche habe ich als Anleger?"...mehr

Aktuelle Themen

Medienfonds: Neue Hoffnung für Anleger ... mehr

Kick-Back-Rechtsprechung
- Ein Meilenstein im Anlegerschutz - ... mehr

Zertifikate von Lehman Brothers: Beraterhaftung möglich ... mehr

Zertifikate: Chancen und Risiken... mehr

Checkliste für Zertifikate-Inhaber... mehr

Kontakt

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

Am Kaiserkai 10
20457 Hamburg
Tel.: 040-367988
Fax: 040-365681

Marcusallee 38
28359 Bremen

Tel.: 0421-246850
Fax: 0421- 2468511

Königstr. 26
70173 Stuttgart

Tel.: 0711-18567500
Fax: 0711-1856749500
(Zweigstelle)

E-Mail: info@hahn-rechtsanwaelte.de