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Pressemitteilung

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: Hahn Rechtsanwälte empfehlen Anlegern
fachanwaltliche Prüfung

Hamburg: 07.08.2009

Heute, am 07.08.2009 endet die Frist zur Stimmabgabe. Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG hat im Juli 2009 ihre stillen Gesellschafter angeschrieben und diese aufgefordert, einem freiwilligen Liquidationsverfahren zuzustimmen. Anderenfalls sei ein Insolvenzverfahren nicht mehr abzuwenden. Die ALAG verlangt in diesem Zusammenhang von ihren Anlegern, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Beim Vertragstyp „Classic“ sollen die Anleger ihre gewinnunabhängigen Entnahmen von 10 % p.a. zurückzahlen. Gleiches soll für den Vertragstyp „Classic Plus“ gelten, bei dem die Entnahmen nicht dem Anleger zugeflossen sind. Beim Vertragstyp „Sprint“ schließlich sollen die Anleger bis zum Ende der Laufzeit die vertraglich vereinbarten Rateneinlagen erbringen. Die Informationen von der ALAG sind bisher äußerst dünn. Der freiwilligen Liquidation der Gesellschaft zuzustimmen, kann daher seitens der Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte (hrp) nicht empfohlen werden. Ein unabhängiger Insolvenzverwalter ist eher in der Lage, etwaige Unregelmäßigkeiten in der Geschäftspolitik aufzudecken.

 

Bei der ALAG handelt es sich um eine Leasinggesellschaft, die sich auch mit 31 % an der  Robert-Strauch GmbH – der Betreiberin des Mietwagenunternehmens „Budget“ - beteiligt hat. Mit der Insolvenz dieser Gesellschaft gerät auch die ALAG in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten. Diese hatte geplant, im Wege der atypisch stillen Gesellschaft 150 Mio. EUR als Anlegergelder einzuwerben. Nunmehr sind Verluste von mindestens 21 Mio. EUR aufgelaufen; die noch einzuwerbenden Anlegergelder würden sich auf 35 Mio. EUR belaufen.

 

Es stellt sich auch die Frage, ob die stillen Gesellschafter der ALAG die erhaltenen Ausschüttungen überhaupt zurückzahlen bzw. weiterhin ihre Rateneinlagen erbringen müssen. Beim Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen die ALAG wegen unrichtiger Prospektangaben oder fehlerhafter Beratung können die Gesellschafter mit ihren Ansprüchen aufrechnen (vgl. BGH, Urteil von 21.03.2005 – II ZR 149/03 -). Auch können bei pflichtwidriger Beratung gegen die Anlageberater bzw. -vermittler Ansprüche bestehen. Weil die Berater Provisionen von etwa 8 % erhalten und diese Zuwendungen i.d.R. verheimlicht haben, könnte auch die sog. Kick-Back-Rechtsprechung Anwendung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07 -). Die Anleger der ALAG sollten sich von den zahlreichen „Werbeschreiben“ nicht verrückt machen lassen. „Nach der heutigen Stimmabgabe sollten sie in Ruhe durch einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“, so der Hamburger Anwalt Peter Hahn von hrp, „ihre etwaigen Ansprüche prüfen lassen. Selbstverständlich ist das Vorhandensein einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung von Vorteil.“




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