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Landgericht Stuttgart:
Südwestbank AG zu Schadensersatz verurteilt

Bremen/Stuttgart: 12.11.2009

Erneut hat ein Gericht einem Zeichner eines DG-Fonds Schadensersatz zugesprochen. Nach der jetzt vorliegenden Begründung verurteilte das Landgericht Stuttgart die Südwestbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung zur Zahlung von 29.039,74 Euro zuzüglich Zinsen an einen Kläger aus Sigmaringen  (Aktenzeichen 25 O 513/08). Er hatte sich 1995 aus steuerlichen Gründen und zur Altersvorsorge mit 60.000,00 DM zuzüglich fünf Prozent Agio an der DG-Immobilien-Anlage Nr. 36 (Seniorenresidenz Oberursel) beteiligt und dadurch einen erheblichen finanziellen Schaden erlitten.

 

Zur Finanzierung hatte der Kläger ein Darlehen bei der Südwestbank aufgenommen, das bis zum 30. Dezember 2004 zurückgezahlt wurde. Hierfür hatte der Kläger insgesamt 44.039,74 Zins- und Tilgungsleistungen aufgewandt. Seine Steuervorteile beliefen sich auf rund 15.000,00 Euro. Das Urteil wurde von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) erstritten, die zahlreiche geschädigte Anleger von DG-Fonds gegenüber der Südwestbank und anderen Instituten – insbesondere im süddeutschen Raum – vertritt und bereits weitere Klagen eingereicht hat.

 

Das Landgericht Stuttgart kam in seinem Urteil vom 29. Oktober zu der Überzeugung, dass die Beratung fehlerhaft war, weil der Berater nicht darauf hingewiesen hatte, dass die Südwestbank AG für die Vermittlung der Beteiligung eine mindestens achtprozentige Provision erhalten würde. Nach der Überzeugung des Gerichts war selbst dem Anlageberater die Höhe der Vermittlungsprovision für die Südwestbank nicht bekannt.

 

Das Gericht machte deutlich, dass sich zwar bei genauerem Studium des Fondsprospektes die Höhe der Provision ermitteln lasse. Aber von den Prospektherausgebern sei sie wohl bewusst in zwei vermeintlich unterschiedliche Positionen aufgeteilt worden. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb im Zeichnungsschein statt fünf plus drei Prozent nicht insgesamt acht Prozent Agio aufgeführt worden seien. Der Zeichnungsschein und der Fondsprospekt seien daher irreführend. Auch die Erläuterungen des Beraters seien nicht geeignet gewesen, den Kläger über die korrekte Provisionshöhe der beklagten Bank aufzuklären.


„Das Landgericht bestätigt einmal mehr, dass nach der Rechtsprechung auch die Höhe der Provisionen offen zu legen ist, insbesondere Angaben zur Höhe der Rückvergütungen korrekt sein müssen“, so Anlegeranwältin Dr. Petra Brockmann von hrp. „Selbst wenn der Berater behaupten sollte, auf fünf Prozent Agio als Rückvergütung hingewiesen zu haben, es aber tatsächlich acht Prozent waren, haftet die beratende Bank wegen Falschinformation. Wird überhaupt nicht über Rückvergütungen informiert, wäre selbstverständlich ebenfalls Schadensersatz zuzusprechen.“

 




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