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Pressemitteilung

Zahlreiche Schiffsfonds der Dr. Peters Gruppe verlangen Ausschüttungen als „Darlehen“ zurück – Hahn Rechtsanwälte halten Klausel für unwirksam

Hamburg: 02.12.2009

Die Schifffahrtsbranche kommt nicht zur Ruhe. Die Dr. Peters GmbH & Co. Emissionshaus KG aus Dortmund hat Gesellschafter zahlreicher Schiffsfonds angeschrieben und verlangt von diesen erhaltene Ausschüttungen zurück. Diese seien wegen einer Klausel im Gesellschaftsvertrag als Darlehen zu qualifizieren. Für den Fall der Nichtzahlung wird den Anlegern die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht. Für viele Gesellschafter ist dieses Ansinnen wirtschaftlich dramatisch, weil sie seit 1994 oder später Ausschüttungen in Höhe von bis zu 90 Prozent ihrer Nettoeinlage erhalten haben, von denen sie nun 30 Prozent sofort  zurückzahlen sollen. Viele Gesellschafter haben finanziell Schwierigkeiten, die Ausschüttungen zurückzuzahlen und wollen sich verklagen lassen.

 

Anlegeranwalt Peter Hahn aus Hamburg rät allen betroffenen Gesellschaftern, der Aufforderung zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen zumindest vorerst nicht nachzukommen und zunächst anwaltlichen Rechtsrat einholen. Es stellt sich die Frage, ob durch entsprechende Formulierungen im Gesellschaftsvertrag ein Darlehensvertrag geschlossen wurde („…schüttet die Gesellschaft jährlich einen Betrag…an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird.“). Ferner hält Hahn entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag für unwirksam. Entsprechende Regelungen stellen Verbraucherverträge dar und unterliegen daher der AGB-Kontrolle. Auch deswegen, weil sonst in den Prospekten (vgl. Prospekt MS „Cape Byron“ vom 26.04.1993 unter „Chancen und Risiken“) kein Wort zu dieser Frage verloren wird, sind sie laut Anwalt Hahn als „überraschende Klauseln“ anzusehen.

 

Wirtschaftlich mag den Gesellschaftern verschiedener Schiffsfonds von Dr. Peters eine Verweigerungshaltung unter Umständen auf Dauer nicht viel bringen. Spätestens im Insolvenzfall müssten sie wahrscheinlich die erhaltenen Ausschüttungen in Hinblick auf § 172 Abs. 4 HGB zurückzahlen.

Wenn die Beteiligung durch eine Treuhandkommanditistin gehalten wird, könnten sich Möglichkeiten ergeben, mit Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung zu erklären. Gerade wegen des Risikos einer Insolvenz ist aber zuvor genau zu prüfen, ob die von den Fondsgesellschaften vorgeschlagenen Sanierungslösungen wirtschaftlich überhaupt tragfähig sind. „Enttäuschte Anleger der Schiffsfonds,“ so Anwalt Hahn weiter, „sollten durch einen Fachanwalt prüfen lassen, ob sie aus rechtlicher Sicht Chancen zum vorzeitigen Ausstieg haben. Insbesondere bei Falschberatung durch einen Anlageberater und Verheimlichung von Kick-Back-Zahlungen bestehen gute Erfolgsaussichten.“

 




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