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Hahn Rechtsanwälte erstreiten positive DG-Fonds-Urteile im Doppelpack - Landgericht Konstanz und Landgericht Stuttgart verurteilen beratende Banken

Bremen: 29.04.2010

Mit Urteilen vom 15. April 2010 haben aktuell zwei Landgerichte jeweils den klagenden DG-Fonds Anlegern Recht gegeben. Die Volksbank Konstanz eG sowie die Volksbank Esslingen eG wurden wegen nicht offengelegter Rückvergütungen (Kick-Backs) zu Schadensersatz verurteilt. Die Urteile wurden von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) erstritten.

 

Im Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (25 O 549/08) hatte der Kläger am 17. Dezember 1992 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 30 „Berlin und Neue Länder“ Heinz Liebherr Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 50.000 DM zuzüglich fünf Prozent Agio gezeichnet. Die Beteiligung wurde zur Hälfte durch ein Darlehen der Beklagten über nominal 25.000 DM finanziert. Beratende Bank war die beklagte Volksbank Esslingen eG. Diese hat nach eigenen Angaben Provisionen zwischen 4,5 bis 6 Prozent erhalten. Darüber hatte der Berater nicht informiert.

 

Das Landgericht hat die Volksbank Esslingen eG wegen nicht offengelegter Rückvergütung zu Schadensersatz in Höhe von 35.940,12 Euro verurteilt. Darin enthalten ist ein entgangener Gewinn in Höhe von 10.204,89 Euro.

 

Auch das Landgericht Konstanz hat mit Urteil vom 15. April 2010 – 3 O 57/09 D - einem Ehepaar, das sich an der DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 34 (Berlin, Darmstadt, Frankfurt) Schütze & Dr. Neumann KG mit insgesamt 100.000 DM beteiligt hatte, Schadensersatz zugesprochen. Unstreitig war auch in diesem Fall, dass der Berater die Kläger im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht über die Höhe der Rückvergütung informiert hatte. Die Volksbank Konstanz eG wurde dementsprechend wegen unterlassener Aufklärung über die Rückvergütungen zu Schadensersatz in Höhe von 55.879,39 Euro verurteilt. Die Volksbank hatte angegeben, Provisionen regelmäßig in Höhe von vier bis fünf Prozent erhalten zu haben. Nach den Recherchen von Hahn Rechtsanwälte beliefen sich die Bonifikationen, die für die Vermittlung gezahlt wurden, insgesamt auf sieben bis acht Prozent.

 

„Die Gerichte sprechen gerade in letzter Zeit vermehrt Schadensersatz wegen nicht erfolgter Offenlegung der Rückvergütung zu“, so Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp. Diese Argumentation lässt sich auf sämtliche DG-Fonds anwenden, so dass sich auch Anleger anderer Fonds auf diese Rechtsprechung stützen können.




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