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Hahn Rechtsanwälte erstreiten weiteres Urteil gegen DZ Bank AG und beratende Bank beim DG-Fonds 35

Bremen: 06.08.2010

Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. bereits im vergangenen Jahr die DZ Bank AG wegen Prospektfehler beim DG-Fonds 35 zu Schadensersatz verurteilt hatte, bestätigte nun auch das Landgericht Frankfurt a.M. in einem weiteren Urteil, dass der Prospekt fehlerhaft ist und daher die DZ Bank AG und die beratende Bank auf Schadensersatz haften. Das Landgericht bestätigte mit Urteil vom 20. Juli 2010  (- 2-21 O 258/09 -) in dem von Hahn Rechtsanwälte geführten Klageverfahren,  dass der Prospekt bezogen auf die Darstellung der Mietgarantiebürgschaft fehlerhaft ist. Diese hatte tatsächlich nicht nur die Ansprüche aufgrund der Mietgarantie abgesichert, sondern auch andere Forderungen. Dies führte zu einer Schmälerung des Umfangs der Bürgschaft, auf die in dem Prospekt nicht hingewiesen wurde.

 

Das Landgericht Frankfurt a.M. bejahte daher zum einen eine Haftung der DZ Bank AG aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Das Gericht verurteilte zudem auch die beklagte Bank, die Bad Walseer Bank eG, die den Kläger seinerzeit beraten hatte. Der Anlageberater hatte den Prospektfehler nicht berichtigt, wozu er nach Auffassung des Gerichts verpflichtet gewesen wäre.

 

„Das Urteil ist richtungsweisend, insbesondere was die Frage der Berichtigungspflichten der beratenden Bank angeht“, kommentiert Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp. Dieser Gesichtspunkt wurde erstmalig bei den DG-Fonds  - soweit bekannt - zur Haftungsbegründung der Beraterbank herangezogen. Berater haben nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bezogen auf das Anlagekonzept eine umfassende Prüfungspflicht. Werden dabei Schlüssigkeitsmängel oder Prospektfehler festgestellt, sind diese gegenüber dem Anleger offen zu legen bzw. die Prospektangaben zu berichtigen.




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