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Hahn Rechtsanwälte: Späterwerber von Lehman-Zertifikaten haben gute Chancen vor Gericht – müssen aber dreijährige Verjährung beachten

Hamburg: 01.09.2010

Erwerber von Lehman-Zertifikaten, die noch im Juli 2008 oder später entsprechende Käufe oder Nachfragen bei der Bank getätigt haben, können sich nach Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) besonders gute Chancen vor bundesdeutschen Gerichten ausrechnen. Hrp vertritt zahlreiche geschädigte Zertifikate-Erwerber. Einige Fälle konnten außergerichtlich durch Vergleich erledigt werden. Verschiedene von hrp geführte Verfahren sind noch erst- bzw. zweitinstanzlich anhängig. Als besondere Argumente können Späterwerber von Lehman-Zertifikaten oft anführen, dass von der anlageberatenden Bank erstens das Downrating der Ratingagentur und zweitens die gehäuften negativen Presseberichte über die Investmentbank Lehman Inc. nicht erwähnt und drittens über den Anstieg der Credit Default Swaps nicht informiert wurden.

 

„Von vorrangiger Bedeutung für geschädigte Erwerber von Lehman-Zertifikaten ist allerdings´“, so Fachanwalt Peter Hahn aus Hamburg, „die Beachtung der dreijährigen Verjährungsfrist gem. § 37 a WpHG ab Kauf der Papiere. Für diejenige, bei denen die Frist bereits abgelaufen ist, gibt es gelegentlich einen Ausweg. Bei Verheimlichung von Kick-Back-Zahlungen kann“, so Hahn weiter, „von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen werden mit der Folge, dass die kurze, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist nicht anzuwenden wäre.“ Außerdem kommt durch eine spätere Anfrage bei der Bank, ob man die Zertifikate weiter halten solle, ein neuer Anlageberatungsvertrag zustande. Wenn die Empfehlung der Bank, nicht anleger- oder nicht anlagegerecht war, kann sich hieraus unter Umständen ein weiterer, noch nicht verjährter Anspruch des Anlegers ergeben.

 

Als Beispiele wollen wir einige von hrp bearbeitete Fälle in anonymisierter Form darlegen. So ist ein Klagverfahren in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Hamburg anhängig. Erstinstanzlich hat das Landgericht Hamburg der Klage durch Urteil vom 22.04.2010 – 328 O 302/09 – stattgegeben. Der dortige Kläger hat noch am 20. August 2008 Lehman-Zertifikate nachgekauft, nachdem er solche schon im April 2008 erworben hatte. Dabei nimmt das Landgericht zur Begründung des stattgebenden Urteils die vorstehend erwähnten drei Argumente auf. Drei weitere Verfahren von hrp gegen Delbrück Maffei sind beim Landgericht Hamburg anhängig und noch nicht entschieden. Im ersten Fall hat der Anleger im Dezember 2007 und im Juni bzw. Juli 2008 Lehmanpapiere erworben. Im zweiten – noch eindeutigeren – Fall ist im Juli 2008 eine Nachfrage des Klägers bei der Bank erfolgt und diese hat ihm den Quartalsbericht II/2008 mit dem Kommentar übergeben, dass alles in Ordnung sei. Ein Hinweis auf die vorstehenden drei Punkte ist nicht erfolgt. Beim Landgericht Lüneburg wird ein weiteres Klagverfahren von hrp geführt. Hier ist noch im Juli 2008 eine Nachfrage der Zertifikateinhaberin bei der heutigen Targobank erfolgt. Die Antwort des Beraters lautete, sie solle nicht auf Lehman, sondern auf die Basiswerte des Zertifikats schauen. Anfang September 2008 hat sich die Klägerin erneut an die Bank gewandt, sie habe in den USA – aufgrund einer Reise dorthin im August – gehört, dass mit Lehman etwas nicht stimme. Wieder lautete die Antwort, es sei alles in Ordnung; sie brauche sich keine Sorgen machen. Weiterhin hat die Mandantin am Freitag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Lehman Inc. den Wunsch geäußert, die Zertifikate verkaufen zu wollen. Angeblich war jedoch bei der damaligen Citibank für die Ausführung der Verkaufsorder kein Mitarbeiter da. Schließlich ist in ähnlicher Konstellation noch ein Gerichtsverfahren von hrp beim Landgericht Frankfurt/M. gegen die Commerzbank AG anhängig. Hier hat es im Depot des Klägers ständig Käufe und Verkäufe gegeben; alle drei Monate ist es zu einer Besprechung des Depots mit dem Bankberater gekommen. Eine entsprechende Depotbesprechung hat noch im Juli 2008 stattgefunden. Ein Hinweis auf die vorgenannten drei Punkte ist wiederum nicht erfolgt.




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