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Falschberatung bei Commerzbank-Zertifikaten: Oberlandesgericht Frankfurt weist Berufung von Delbrück Bethmann Maffei AG durch Beschluss zurück

Frankfurt/Hamburg, 30.11.2010

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 03.11.2010 – 19 U 135/10 die Berufung von Delbrück Bethmann Maffei AG gemäß § 522 Abs. 1 ZPO  zurückgewiesen. Das Landgericht Frankfurt hatte die Bank mit Urteil vom 12.04.2010 – 2/19 O 346/09 – in Höhe von 124.808,08 Euro zuzüglich Zinsen zu Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil ist jetzt rechtskräftig geworden. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat der Senat angenommen, dass die Bank ihre Pflichten aus dem mit der Zedentin geschlossenen Anlageberatungsvertrag verletzt habe. Sie habe den Geschäftsführer der Zedentin bei der Investition in 2.000 Zertifikate der Commerzbank AG (WKN: CZ 3336) nicht über die von der Emittentin gezahlte umsatzabhängige Vertriebsprovision von vier Prozent aufgeklärt. Die Klägerin war erst- und zweitinstanzlich von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertreten worden.

 

Die Zedentin war im Jahr 2006 dem Vorschlag der Bank gefolgt, erhebliche Teile ihres Depots zu veräußern und 2.000 Express-Zertifikate der Commerzbank zu kaufen. Bei den erworbenen Zertifikaten handelt es sich um ein Basketzertifikat, das auf den Aktienindizes Dow Jones EuroStoxx 50 und Nikkei 225 basiert. Die Beklagte hat im Rahmen des Rechtsstreits eingeräumt, dass der Kundenbetreuer vor der Umsetzung der EU-Richtlinie "Markets in Financial Instruments Directive“ (MIFID) im Jahr 2007 nur vereinzelt über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Im konkreten Fall hat die Bank eine Rückvergütung in Höhe von vier Prozent erhalten und bestätigt, dass diese im konkreten Fall wahrscheinlich nicht mitgeteilt worden sei.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Besonderen auch die Kausalität des Pflichtverstoßes in diesem Zusammenhang bejaht. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei nicht durch die Behauptung widerlegt, die Anlegerin habe aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung grundsätzlich um die Einvernahme von Vertriebsvergütungen gewusst. Die spätere Durchführung von Wertpapiergeschäften trotz Offenlegung  von Bestandsprovisionen lasse nicht den Rückschluss auf ein gleichförmiges Verhalten in anderen Fällen zu. Selbst wenn dem Geschäftsführer der Zedentin aufgrund seiner Tätigkeit in der Versicherungsbranche die Üblichkeit von Bestandsprovisionen bekannt gewesen sei, erlaube dies keinen hinreichenden Rückschluss auf seine Kenntnis von der angefallenden umsatzabhängigen Vertriebsprovision. Insbesondere könne nicht angenommen werden, dass ihm ein etwaiger Interessenskonflikt der beratenden Bank im Zusammenhang mit deren Anlageempfehlung nicht wichtig gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als bereits von der Zedentin eine umsatzabhängige Vertriebsprovision an die Beklagte gezahlt worden sei. Deshalb habe deren Geschäftsführer nicht ohne weiteres klar sein können, dass die Beklagte zusätzlich von der Emittentin eine Provision bezog. Im Übrigen sei der Geschäftsführer jedenfalls in Bezug auf die konkrete Höhe aufklärungsbedürftig gewesen.  „Der Beschluss bestätigt die aktuelle Tendenz der Instanzgerichte“, meint der Hamburger Anwalt Peter Hahn, „dass es nicht entscheidungserheblich ist, ob die Provisionszahlung aus dem Ausgabeaufschlag oder den Verwaltungsgebühren stammt.“ 




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