Hahn Rechtsanwälte bietet „Sammelklagen“ bei DG-Fonds
31, 34, 35 und 36 an – Verjährung zum Jahreswechsel!
Bremen: 20.06.2011
Am 2. Januar 2012 verjähren sämtliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kapitalanlagen, die vor 2002 abgeschlossen wurden. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Beteiligungen an DG-Fonds. Anleger sollten daher zum Jahresende in jedem Fall verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.
„Obwohl es in Deutschland Sammelklagen im Sinne einer class action in den USA nicht gibt, lassen sich gleich gelagerte Sachverhalte aber im Rahmen einer Streitgenossenschaft geltend machen“, so Fachan-wältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp). „Der Vorteil für die Kläger ist, dass sich das Kostenrisiko im Verhältnis zu einer Einzelklage reduziert. So können mehrere Anleger Prospekthaftungsansprüche beispielsweise gegen Treuhand- und Gründungskommanditisten gemeinschaftlich im Rahmen einer Klage geltend machen“, so Brockmann weiter. Da bei den DG-Fonds 31, 34, 35 und 36 bereits Urteile gegen die Gründungs- und Treuhandkommanditistin aus Prospekthaftung vorliegen, seien die Erfolgsaussichten gerade bei diesen Fonds positiv zu beurteilen.
Wer 2011 keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreift, riskiert die Verjährung; Ansprüche sind dann bei der Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Neben der „Sammelklage“ bieten sich zur Verjährungshemmung auch ein Mahnantrag oder eine Einzelklage an sowie die relativ kostengünstigen Schlichtungs- oder Ombudsmannverfahren, die allerdings nur einmal durchgeführt werden können.
Kanzleikontakt:Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
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