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BGH-Urteil gibt rechtsschutzversicherten Fondsgesellschaftern Recht - Gesellschaftern von geschlossenen Immobilienfonds steht Kostenschutz aus Rechtsschutzversicherung zu

Bremen: 31.03.2003

Bei Auseinandersetzungen mit Banken oder Anlageberatern steht Gesellschaftern von geschlossenen Immobilienfonds laut Bundesgerichtshof (BGH) Kostenschutz aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu. Am 19. Februar 2003 entschied der BGH, dass die Baurisikoklausel nach § 4 Abs. 1 k der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ARB) 75 das Erwerbsrisiko von Fondsgesellschaften eines Immobilienfonds nicht umfasse. Seit letzten Donnerstag liegt die Urteilsbegründung vor.

Rechtsanwalt Peter Hahn von der Bremer Anwaltskanzlei Hahn, Reinermann & Partner erklärt: "Das Urteil bietet Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds die Möglichkeit, Ansprüche auf Versicherungsschutz erfolgreich durchzusetzen. Sogar Wohnungseigentümer von sogenannten Schrottimmobilien, die im Strukturvertrieb erworben wurden, können sich mit Erfolg hierauf berufen."

In seiner Begründung erklärte der BGH, dass die ARB so auszulegen seien, wie sie ein durchschnittlicher Rechtsschutzversicherter nach aufmerksamer Durchsicht verstehen müsse. Die Baurisikoklausel verfolge den Zweck, die kaum kalkulierbaren Kostenrisiken bei Streitigkeiten um Baumaßnahmen aller Art auszuklammern. Dabei werde auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes abgestellt. Dieser geforderte Zusammenhang müsse nicht nur zeitlich bestehen, sondern es sei auch ein innerer sachlicher Bezug notwendig. Versicherungsnehmern erschließe sich somit nicht, dass kein Deckungsschutz für die Durchsetzung von Ansprüchen besteht, die zu den Bauvorhaben keinen unmittelbaren Bezug haben. Gemäß Rechtschutzversicherungsvertrag war den Klägern daher Kostenschutz zu gewähren.

"Das Urteil ist bahnbrechend. Es ist klar und verständlich formuliert und nimmt keine falsche Rücksicht auf die Versicherungswirtschaft," stellt Rechtsanwalt Hahn fest.


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