Mit Hochspannung wurden die Verhandlungstermine vor dem II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu diversen Urteilen des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. zum DG-Fonds Nr. 35 (u.a. OLG Frankfurt a.M., Urt. vom 27.05.2009 - 23 U 212/07 -) erwartet, die am 10.05.2011 stattfinden sollten. Diese Verfahren wurden nunmehr durch Vergleich beendet, wie die Prozessbevollmächtigen der DZ Bank AG in diversen von Hahn Rechtsanwälte derzeit geführten Verfahren mitgeteilt haben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte die DZ Bank AG zum Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne verurteilt, weil die abgeschlossene Mietgarantiebürgschaft teilweise auch Ansprüche aus dem Generalübernehmervertrag abgesichert hat, worauf im Prospekt aber nicht hingewiesen wird. Zudem enthalte der Investitionsplan keine klare Abgrenzung zwischen Substanzkosten und Weichkosten.
Nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten der DZ Bank AG seien die Vergleiche nur deshalb abgeschlossen worden, weil eine Verlegung der beim Bundesgerichtshof für den 10.05.2011 anberaumten Verhandlungstermine im Hinblick auf die zeitgleich stattfindende Hauptversammlung der DZ Bank AG nicht erfolgt sei. Deswegen hätten die Vertreter der DZ Bank AG nicht an den Verhandlungsterminen beim BGH teilnehmen können, so dass man sich entschlossen habe, diese Verfahren durch Vergleich zu beenden.
Offenbar hat die DZ Bank AG eine Entscheidung in der Sache für zu riskant erachtet. Die Begründung der Prozessbevollmächtigten der DZ Bank AG ist jedenfalls wenig überzeugend.
Beim DG-Fonds Nr. 35 gibt es somit nach wie vor keine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfragen. Hahn Rechtsanwälte geht insbesondere auch beim DG-Fonds Nr. 35 von sehr guten Erfolgsaussichten gegenüber der DZ Bank AG aus.