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Reihenweise enttäuschte Anleger bei den RWI-Fonds

Dass Immobilienfonds oft mit erheblichen Verlusten für die Anleger enden, ist keine neue Erkenntnis. Ein extremes Beispiel ist die Immobiliengesellschaft Objekte Halle, Essen und Magdeburg Karlheinz Sternkopf KG, RWI 135. Nachdem der Fonds jahrelang außerordentlich schlecht gelaufen ist, wurden die Immobilien der Gesellschaft verkauft. Nach Abzug der durch Verkauf und anschließender Liquidation entstehenden Kosten ergibt sich jetzt ein Liquidationserlös von ca. 3,9 % (vor Steuern) des eingezahlten Beteiligungskapitals.

Ähnlich erschreckend stellt sich die Situation bei der Immobiliengesellschaft Objekte Düsseldorf, Dresden und Magdeburg Bernhard Becker KG, RWI 130, dar. Auch diese Fondsgesellschaft befindet sich nach dem Verkauf der Immobilien mittlerweile in Liquidation. Nach Abzug der Gebühren ergibt sich für die Anleger hier ein Erlös von ca. 8,5 % (vor Steuern) der Beteiligungssumme.

Nach Prüfung von hrp bestehen unter anderem gute Chancen auf Schadensersatz der Anleger gegen die beratenden Banken wegen nicht offengelegter Rückvergütungen (sog. kick-backs). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 -; BGH, Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05 -; BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07 -; BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08 -) ist eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, verpflichtet, den von ihr beratenen Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.

Diesbezüglich hat jüngst der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2010 - XI ZR 308/09 - entschieden, dass sich eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie geflossene Rückvergütungen hinweist, jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen kann. Nach Auffassung von hrp können sich die beratenden Banken daher grundsätzlich nicht darauf berufen, dass sie bei den nach 1990 aufgelegten RWI-Fonds noch nicht gewusst hätten, dass sie zur Aufklärung über die geflossenen Rückvergütungen verpflichtet waren.

Hrp empfiehlt den betroffenen Anlegern in jedem Fall rechtzeitig zu handeln, da mögliche Schadensersatzansprüche aus Altverträgen vor dem 01.01.2002 nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 bzw. 02.01.20012 verjähren.

 

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