Seit 1989 haben zahlreiche Anleger sog. bankfinanzierte Renten abgeschlossen. Marktführerin ist die Schnee-Gruppe mit ihrer Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR). Derartige Anlagemodelle werden von anderen Initiatoren unter Bezeichnungen wie Europlan, LEX-Konzept Rente, Sparrenta Kombi-Rente oder System-Rente angeboten. Bei einer fremdfinanzierten Rente wird i.d.R. eine Einmaleinzahlung in eine Rentenversicherung über ein Darlehen bei einem Kreditinstitut fremdfinanziert. Wegen angeblicher günstigerer Zinssätze werden die Darlehen oft in einer Fremdwährung - z.B. Schweizer Franken - aufgenommen. Das nur schwer durchschaubare Konstrukt der fremdfinanzierten Rente wird von Vermittlern i.d.R. als sichere, zusätzliche Altersversorgung angeboten. Das Anlageprodukt richtet sich in erster Linie an sogenannte Besserverdiener, die mit angeblich attraktiven Steuervorteilen geködert werden; die anfallenden Kredit- und Kreditnebenkosten können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Das Oberlandesgericht Hamm hat jüngst einen Kreditvermittler der Schnee-Gruppe zu Schadensersatz verurteilt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2007 - 4 U 22/06 -). Durch Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofes ist dieses Urteil rechtskräftig geworden (vgl. BGH, Nichtannahmebeschluss vom 10.2007 – III ZR 68/07 -). Das Oberlandesgericht sah die Unterlagen der Schnee-Gruppe als nicht ausreichend an, um den Anleger in geeigneter Form über die Chancen und Risiken der SKR aufzuklären und sprach diesem daher Schadensersatz zu. Das Gericht hielt die Ansprüche des Klägers auch nicht für verjährt, weil auf die Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen abzustellen sei.
Hrp bereitet aktuell eine Musterklage gegen die Schnee-Gruppe und den zuständigen Vermittler vor. Nach diesseitiger Auffassung kommen auch Schadensersatzansprüche gegen die finanzierenden Banken in Betracht, weil diese mit der Schnee-Gruppe in institutionalisierter Weise zusammenarbeiten. Viele Anleger eines fremdfinanzierten Rentenvertrages stellen aktuell eine deutliche Deckungslücke zwischen Darlehen und dem aktuellen Rückkaufswert der Lebensversicherungen fest. Wegen der grundsätzlichen Verjährungsproblematik sollten sich Anleger umgehend anwaltlich beraten lassen und den vorzeitigen Ausstieg aus den risikoreichen Verträgen prüfen lassen.
Gerade wegen der ab dem 1.01.2009 geltenden Abgeltungssteuer besteht dringender Handlungsbedarf.
Aktuell schreibt die Schnee-Gruppe ihre Anleger an und empfiehlt für ein Vorgehen gegen Clerical Medical zwei bundesdeutsche Anwaltskanzleien. Wir halten das beschränkte Vorgehen gegen Clerical Medical wegen guter Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Inanspruchnahme anderer zivilrechtlich Haftenden nicht für sinnvoll, da es auch nicht ausgeschlossen ist, dass Zivilgerichte Schadensersatzansprüche gegen Clerical Medical schon für verjährt ansehen.
Wir empfehlen daher die umfassende Prüfung Ihrer etwaigen Schadensersatzansprüche durch eine auf Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei, die nicht mit der Schnee-Gruppe oder ihren Initiatoren kooperiert.