IBH Fonds
IBH-Fonds: Ein von Anfang an nicht tragfähiges Konzept
Von der IBH Immobilienfonds Geschäftsführungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH wurden zahlreiche Immobilienfonds initiiert wie beispielsweise die 2. Grundbesitz Wohnbaufonds Bayern GbR, die Grundbesitz Wohnbaufonds Berlin-Chemnitz GbR oder die Grundbesitz Wohnbaufonds Bad Kohlgrub GbR.
Die Vermittlung der Fondsbeteiligungen verlief stets nach ähnlichem Muster. Besonders taten sich bei der Vermittlung die Firmen Terranova und Concept & Capital hervor. Die potentiellen Anleger, die i.d.R. bislang außer den banküblichen Kontakten keinerlei Berührungen mit Kapitalanlagen hatten, wurden zu hause angerufen und gefragt, ob Interesse an einer Geldanlage zur Altersvorsorge oder als Steuersparmodell bestünde. Wer daraufhin einen Termin mit dem Vermittler abmachte, saß schon halb in „der Falle“. Die Vermittler suchten die potentiellen Kunden zuhause auf, erklärten ihnen am Wohnzimmertisch, um was für eine hervorragende Geldanlage es sich handele, zeigten angeblich bestehende Lücken in der Altersvorsorge auf , fragten, ob man denn dem Staat die Steuern schenken wolle und vermittelten sodann Fondsbeteiligung und Darlehensvertrag im Paket. Finanzierende Banken waren nach Erkenntnissen von HRP ausnahmslos einige Raiffeisenbanken und die Gallinat Bank AG mit Sitz in Essen.
Oftmals wurde eine Lebensversicherung gleich mit angedient, die später zur Tilgung des Darlehens eingesetzt werden sollte. Risiken der Beteiligung gab es nach Aussage der Vermittler nicht, meistens wurde eine freie Verkäuflichkeit der Beteiligung zugesichert. Oft drängte auch die Zeit für den Abschluss, da dieses „einmalige“ Angebot sonst weg sei.
Entgegen den vollmundigen Versprechungen des Vermittlers wurden Ausschüttungen nur in der ersten Zeit gezahlt. Ursache hierfür ist das von Anfang an nicht tragfähige Konzept. Für alle HRP bekannten IBH-Fonds gilt, dass der in den Prospekten versprochene Erfolg von Anfang an gar nicht eintreten konnte. Den Anlegern drohen nun Nachschusspflichten und eine persönliche Haftung aus den Beteiligungen.
Die rechtlichen Möglichkeiten, sich von der desaströsen Anlage einschließlich des Darlehensvertrags zu lösen, d. h. Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen und Ausbuchung des Darlehensrestsaldos gegen Abtretung der Fondsbeteiligung zu erreichen, schätzt HRP als sehr gut ein. In Betracht kommen Ansprüche sowohl gegen die finanzierenden Kreditinstitute als auch gegen die Vermittler. Bei einem Vorgehen gegen die Bank kommt ein Widerruf des Darlehensvertrages einschließlich der damit verbundenen Beteiligung nach dem Haustürwiderrufsgesetz in Betracht. Ein weiterer Anspruch besteht in Gestalt des sogenannten Einwendungs-/ oder Rückforderungsdurchgriffs, falsche Angaben im Prospekt – wie vorhanden – und unzureichende Aufklärung durch den Vermittler können auch der Bank entgegengehalten werden. Ein Vorgehen unmittelbar gegen den Vermittler wegen fehlerhafter Beratung und Vermittlung ist ebenfalls erfolgversprechend.
HRP hat bereits einige Klagen gegen die finanzierenden Banken eingereicht, für viele Mandanten konnten bereits sehr positiv zu bewertende außergerichtliche Vergleiche abgeschlossen werden.
Bremen, den 15.03.2006
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