BGH bestätigt Nichtigkeit der
Bast-Bau-Geschäftsbesorgungsverträge
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom
16. Januar 2007 – XI ZR 283/06 - die Nicht-
zulassungsbeschwerde der finanzierenden Bank
zurückgewiesen. Damit steht nun endgültig fest,
wie auch die Vorinstanzen (OLG Hamm, LG Bielefeld)
bestätigt hatten, dass die an die Fa. Bast-Bau GmbH
erteilten Geschäftsbesorgungsverträge gegen
Art. 1 § 1 RBerG verstoßen.
Die Bast-Bau-Anleger hatten im Jahre 1996 von der
Fa. Bast-Bau GmbH eine Eigentumswohnung in
Werder/Havel (Gebiet Potsdam) erworben. Zur
Abwicklung hatten sie die Fa. Bast-Bau GmbH
mit dem Abschluss sämtlicher für sie relevanter
Verträge beauftragt. Aufgrund dessen war auch
der Darlehensvertrag nicht von den Anlegern
persönlich, sondern von dem Geschäftsbesorger
abgeschlossen worden.
Das Landgericht Bielefeld hatte die Klage der finanzierenden Bank u.a. auf Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensvertrages abgewiesen. Dieses Urteil ist mit dem zurückweisenden Beschluss des XI. Zivilsenats nunmehr rechtskräftig, so dass die Anleger den Kredit nicht zurückzahlen müssen. Der XI. Zivilsenat bestätigte insbesondere die von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (HRP) vertretene Auffassung, dass die zahlreichen wahllosen Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG – so wörtlich - jeder Grundlage entbehren würden und abwegig sind.
Für die zahlreichen Bast-Bau-Geschädigten dürfte damit nunmehr Rechtsklarheit bestehen, zumindest was die Frage des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz angeht.
Bremen, den 25.01.2007