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BGH bestätigt Nichtigkeit der

Bast-Bau-Geschäftsbesorgungsverträge

 

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom

16. Januar 2007 – XI ZR 283/06 - die Nicht-

zulassungsbeschwerde der finanzierenden Bank

zurückgewiesen. Damit steht nun endgültig fest,

wie auch die Vorinstanzen (OLG Hamm, LG Bielefeld)

bestätigt hatten, dass die an die Fa. Bast-Bau GmbH

erteilten Geschäftsbesorgungsverträge gegen

Art. 1 § 1 RBerG verstoßen.

 

Die Bast-Bau-Anleger hatten im Jahre 1996 von der

Fa. Bast-Bau GmbH eine Eigentumswohnung in

Werder/Havel (Gebiet Potsdam) erworben. Zur

Abwicklung hatten sie die Fa. Bast-Bau GmbH

mit dem Abschluss sämtlicher für sie relevanter

Verträge beauftragt. Aufgrund dessen war auch

der Darlehensvertrag nicht von den Anlegern

persönlich, sondern von dem Geschäftsbesorger

abgeschlossen worden.

 

Das Landgericht Bielefeld hatte die Klage der finanzierenden Bank u.a. auf Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensvertrages abgewiesen. Dieses Urteil ist mit dem zurückweisenden Beschluss des XI. Zivilsenats nunmehr rechtskräftig, so dass die Anleger den Kredit nicht zurückzahlen müssen. Der XI. Zivilsenat bestätigte insbesondere die von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (HRP) vertretene Auffassung, dass die zahlreichen wahllosen Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG – so wörtlich - jeder Grundlage entbehren würden und abwegig sind.

 

Für die zahlreichen Bast-Bau-Geschädigten dürfte damit nunmehr Rechtsklarheit bestehen, zumindest was die Frage des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz angeht.

 

Bremen, den 25.01.2007

 

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