Bast-Renditefonds 23: Kreditverträge der A-Bank
wegen
unzutreffender Gesamtbetragsangabe nichtig
In einem aktuellen Schlichtungsverfahren vor dem Bundesverband der Privaten Banken hat der Ombudsmann entschieden, dass der Bank lediglich ein Anspruch auf Darlehenszinsen in Höhe von 4 % p.a. zusteht hat. Wir haben die A-Bank daher zunächst aufgefordert, eine Neuberechnung der Zinsen vorzunehmen.
Der von HRP vertretene Mandant hatte sich im Jahre 1998 an dem Bast-Renditefonds 23 „Bast Immobilien Betriebs GmbH & Co. Immobilienfonds Leipzig, Petersteinweg 3 KG“ und „Bast Immobilien Betriebs GmbH & Co. Immobilienfonds Wohnungsanlagen Leipzig/Mölkau KG“ mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 80.000,00 DM beteiligt. Sowohl die Fondsbeteiligung wie auch die Finanzierung ist durch die Eheleute P., die für die Fa. Bast-Bau GmbH aufgetreten sind, vermittelt worden. Es sollte sich bei dem Immobilienfonds, so die Erklärungen der Vermittler, um ein „ganz besonderes Bonbon“ handeln: Die Immobilien seien in bester Lage Leipzigs gelegen. Die Finanzierung würde zu 100 % über die A-Bank erfolgen.
Der Ombudsmann hat nun entschieden, dass der Kreditvertrag wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) VerbrKrG a.F. nichtig ist. Aufgrund dessen sei der Darlehenszins auf 4 % zu ermäßigen.
Der Schlichtungsspruch ist revolutionär, hatten es die Ombudsmänner bislang gescheut, diesen Rechtsver-stoß zu bestätigen. Der Ombudsmann hat bei seiner Entscheidung allerdings die aktuelle Rechtsprechung des 2. Zivilsenats außer Acht gelassen, wonach die Gesellschafter bei einem verbundenen Geschäft keine Darlehensvaluta erlangt haben und dementsprechend schon kein Darlehensrückzahlungsanspruch besteht. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch deshalb, weil die Auszahlungsanweisung wirksam nach § 1 HWiG a.F. widerrufen wurde. Nach Auffassung von HRP schuldet der Mandant daher keine Darlehensrückzahlung und kann die geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen, sofern sie noch nicht verjährt sind, zurückverlangen.
Bezüglich der Bast-Immobilienfonds wird zudem auf das erste positive Urteil des Landgericht Koblenz vom 26.01.2006 gegen die A-Bank für den Fonds Leipzig, Coppiplatz KG verwiesen (vgl. Pressemitteilung vom 02.02.2006).