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LG Kleve: LBBW schuldet Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen ab 2002

- Vorlage der Ausfertigung vor Auszahlung des Kredits nicht bewiesen -

Bremen: 02.02.2006

Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Landgericht Kleve in einem aktuellen Urteil vom 18.01.2006 – 4 O 279/04 - den Vortrag der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), dass ihr vor Auszahlung des Kredites die Vollmacht in Ausfertigung vorgelegen habe, als nicht bewiesen angesehen. Damit scheitert die LBBW auch in diesem Verfahren mit ihrer Feststellungs- und Darlehensrückzahlungsklage (weitere Informationen finden Sie unter „Aktuelles zu den gerichtlichen Verfahren“).

Ausgehend von der bankenfreundlichen und aus unserer Sicht fragwürdigen Rechtsprechung des 11. Zivilsenats kann sich die Bank, wenn ihr vor Ausreichung der Kreditmittel ein Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, auf Rechtsscheingesichtspunkte berufen. Die Vollmacht wäre dann trotz Nichtigkeit gleichwohl unter Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln. Diese Grundsätze sollen nach neuer BGH-Rechtsprechung auch für die Auszahlungsanweisungen gelten. Für den Fall, dass der Bank zumindest vor Valutierung eine Ausfertigung des Geschäftsbesorgungsvertrages vorgelegen hat, könnte sie sich folglich auf Rechtsscheingesichtpunkte berufen mit der Folge, dass zumindest ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch der Bank bestünde.

Die Landesbank Baden-Württemberg lässt in den laufenden Gerichtsverfahren immer wieder behaupten, dass ihr spätestens vor Auszahlung der Kredite eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen habe, da andernfalls keine Auszahlung erfolgt wäre.

Offenbar handelt es sich dabei um eine „bloße Behauptung ins Blaue hinein“, wie Juristen zu sagen pflegen. In dem Verfahren vor dem Landgericht Kleve konnte die LBBW den vorgenannten Beweis jedenfalls nicht führen. Die vernommene Zeugin hat zwar ausgesagt, dass sie für sich bestätigen könne, dass sie die Kredite nicht ohne Vorlage einer notariellen Ausfertigung vorgenommen hätte. Konkrete Erinnerung an den Vorgang hatte sie jedoch nicht. Die Zeugin war zudem nach eigenen Angaben nicht Sachbearbeiterin der Akte. Sie bestätigte weiter, dass damals niemand darauf geachtet habe, wann bzw. zu welchem Zeitpunkt die Vollmacht vorlegen hat.

Von HRP werden derzeit Auskunftsklagen auch gegen den Insolvenzverwalter erwogen, um die Aktenlage näher zu erforschen.

Konsequent hat das Landgericht Kleve auch der Widerklage der beklagten Bast-Geschädigten stattgegeben und die LBBW verurteilt, die gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen für die Jahre ab 2002 zurückzuzahlen. Auf der Basis der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats hat das Landgericht auch eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz zugesprochen, die sich im vorliegenden Fall allein auf über 20.000,00 € belief.

Wie in den zahlreichen Parallelangelegenheiten bestätigte das Landgericht weiter, dass die Darlehensnehmer auch nicht zur Rückzahlung des Kredits verpflichtet sind. Die Anleger müssen allerdings nach Auffassung des Gerichts die Wohnung an die LBBW übertragen, eine Ansicht, die nach Auffassung von HRP mangels Verbundgeschäft nicht haltbar ist.

Zum aktuellen Stand der gerichtlichen Verfahren wird ergänzend auf die Ausführungen unter Aktuelles zu den Gerichtsverfahren verwiesen.

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