Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft | Rechtsanwälte

Die Kanzlei für Kapitalanleger

CLASS ACTIONS IN DEN USA

Was ist eine "class action" überhaupt?
Im deutschen Recht existiert das Institut der "class actions" nicht. Es gibt lediglich die sogenannte Streitgenossenschaft oder die Verbandsklage im Wettbewerbs- und Umweltrecht. Die class action ist eine Stellvertreterklage, die der Haupt- oder Leitkläger (lead plaintiff) im Namen aller - bekannten oder unbekannten - Gruppenmitglieder führt. Die Rechts- und Sachverhaltsfragen werden einheitlich für die gesamte vom streitigen Rechtsverhältnis betroffene Personengruppe entschieden. Der Prozess entfaltet also auch für die Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen haben oder nicht einmal Kenntnis von ihr erlangt haben.
 
Zulassung einer class action
Nach Regel 23 (a) der Federal Rules of Civil Procedure sind class actions möglich, wenn die klagbefugte Personengruppe so groß ist, dass Einzelklagen unzweckmäßig sind und wenn sich dieselben Tat- und Rechtsfragen auch alle Geschädigten stellen. Hierzu gehört neben der "numerosity" und der "commonality" die "typicality" und die "adequacy of representation". Dabei meint "typicality", dass die Ansprüche für die Gruppe als Ganzes sind, und "adequacy" die angemessene Vertretung durch die Repräsentanten einer Sammelklage. Weiterhin ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, in welche der drei Untergruppen der Rule 23 (a) die class fällt. Bei Schadensersatzklagen liegt regelmäßig die dritte Fallgruppe vor, bei der die Prüfung von weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Diese weiteren Voraussetzungen sind u.a. die "superiority" (die Überlegenheit der class action gegenüber anderen Verfahrensarten). Einer der bestimmenden Faktoren in diesem Zusammenhang ist die "Wünschenswertigkeit der Sammelklage", die Frage der Anerkennung des US-Urteils im Ausland bei Einbeziehung von ausländischen Anlegern in die class und die allgemeine Bindungswirkung des Urteils für ausländische Investoren. In dem Vivendi Fall (In re Vivendi Universal, S.A. Securities Litigation, 2007 WL 1490466 [S.D.N.Y., May 21, 2007], S. 57) wurde die Klägergruppe aus Deutschland und Österreich aus dem Sammelklagverfahren in den USA wegen der Wahrscheinlichkeit der Nichtanerkennung des US-Urteils ausgeschlossen.
Deutschland erfordere für die Anerkennung ausländischer Urteile gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Verschaffung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Gerade dies würde aber den bislang nicht am Verfahren beteiligten Investoren in Deutschland aber verwehrt, zumal das US-Urteil nach dortigen Sammelklagrecht eine allgemeine Bindungswirkung auch für bislang nicht an der class beteiligten Anleger  entfalten solle. Eine Beteiligung von europäischen - insbesondere deutschen - Klägern an US-amerikanischen Sammelklagverfahren sollte unter Berücksichtigung des "due process"-Erfordernisses weiterhin möglich sein. Entscheidend wird sein, dass die Zulassung einer class action gegenüber abwesenden Gruppenmitgliedern bekannt gegeben wird. Dies kann auch durch Veröffentlichung in der Tagespresse geschehen.  
 
Der Begriff der "class period"
Bei Aktionärs-Sammelklagen (securities class actions) ist die "class period" ein wichtiger Begriff. Class period ist der Zeitraum, in dem ein Anleger seine Aktien erworben haben muss, um Ansprüche geltend machen zu können. Zum Beispiel ist der Kurs einer Aktie eines Unternehmens durch Veröffentlichung unrichtiger Zahlen in einer Pressemitteilung künstlich hochgetrieben worden. Die class period endet normalerweise mit Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse eines Unternehmens (zum Beispiel durch eine neue - zutreffende - Pressemitteilung, durch ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren oder ähnliches). Hat ein Anleger innerhalb der class period Wertpapiere des fraglichen Unternehmens erworben, wird unterstellt, dass er über die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens getäuscht worden ist.  Erleidet er durch diese Täuschung einen Verlust, ist er "automatisch" Mitglied der "class". Dieses lässt sich nur dadurch verhindern, dass man sich durch ein "opt out" von der Gültigkeit eines Urteils ausschließen lässt.
 
Pretrial Discovery
Das amerikanische System der class action hat für geschädigte Anleger den großen Vorteil der leichteren Beweisbeschaffung (pretrial discovery). Die Prozessbevollmächtigten der Parteien leiten dieses Verfahren ein. Sie haben zahlreiche Möglichkeiten, durch mündliche oder schriftliche Befragung Informationen zu erlangen und auch Einsicht in relevante Unterlagen zu nehmen. Auch unbeteiligte Dritte können verpflichtet werden, beweisrelevantes Material herauszugeben. Da die Gerichtsakten in der Regel der Öffentlichkeit und damit auch Wettbewerbern zugänglich gemacht werden, drängen die beklagten Firmen häufig frühzeitig auf Vergleichslösungen. 80 % der US-amerikanischen class action-Verfahren enden mit einer Vergleichszahlung. So hat sich die Deutsche Telekom AG in dem Prozess in den USA bereit erklärt, vergleichsweise 120 Millionen USD an Aktionäre zu zahlen. In Deutschland "dümpeln" die Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) weiter vor sich hin und ein Ende ist nicht absehbar.
 
Bagatellforderungen und Erfolgshonorar
Weiterhin können auch Anleger mit Bagatellforderungen und Anleger, sich bisher an einem amerikanischen class action-Verfahren nicht beteiligt hatten, kostenfrei von einem Vergleich oder einem Urteil profitieren. Schließlich werden die Klägervertreter nur im Erfolgsfalle honoriert, wobei das Erfolgshonorar (contingent fee) mittlerweile vom Gericht der Höhe nach (mit 10-20 % der erstrittenen Summe) festgelegt wird.
 
"Legal Portfolio Monitoring" durch Hahn Rechtsanwälte
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) bietet institutionellen Anlegern ein kostenfreies "Legal Portfolio Monitoring" an. Ziel ist, die Fälle zu identifizieren, in denen man aktiv werden und Vergleichszahlungen einfordern kann. Es ist zwischen passiver und aktiver Teilnahme zu unterscheiden. Die passive Teilnahme ist für jeden institutionellen Anleger mit geringem Aufwand zu bewerkstelligen. Dabei werden von hrp zusammen mit unserer US-amerikanischen Partnerkanzlei, Murray, Frank & Sailer LLP, sämtliche Aktionärs-Sammelklagen in den USA beobachtet und diejenigen ausgewählt, bei denen ein einschlägiger Vergleich oder ein positives Urteil erzielt worden ist. Als zweiter Schritt erfolgt dann eine Anmeldung der Schadensansprüche gegen ein geringes Entgelt. Beim aktiven Monitoring werden dagegen alle neuen class action-Verfahren identifiziert und geprüft, inwieweit eine Teilnahme möglich und sinnvoll ist. Dabei geben wir von hrp dann dem Anleger entsprechende Empfehlungen. Nachstehend hinterlegt können die Besucher dieser Homepage für Aktionärs-Sammelklagen in den USA sich einen Überblick über die neuen Fälle und die abgeschlossenen Fälle (Pending Settlements) verschaffen.  
 
Aufgrund der Vermögensbetreuungspflicht sehen wir von hrp es sowieso als eine Verpflichtung für jede Kapitalanlagegesellschaft (KAG) an, ein Portfolio Monitoring durchzuführen. Außerdem ist dieses Verfahren für den institutionellen Anleger auch mit keinen Kosten verbunden. In den USA sind bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, ihre Schadensersatzansprüche bei Sammelklagverfahren anzumelden. Im Fall Stegall v. Ladner hat das Gericht zu verstehen gegeben, dass es - bei einer Klage der Gesellschaft gegen das Management - einem Urteil auf der Basis der Verletzung von Verwalterpflichten sehr wohl hätte stattgeben können (Stegall v. Ladner, 394 F.Supp.2d 358 [D.Mass. 2005]. Die zumindest passive Teilnahme an einer Portfolio-Überwachung halten wir von hrp für institutionelle Anleger für dringend erforderlich. Gerade in der heutigen Zeit hat angesichts der aktuellen Finanzkrise und der drastischen Kursverluste kein Wertpapieranleger etwas zu verschenken.



Referenzen


Wieder Spitzenplatz für hrp
»JUVE-Handbuch 2009/2010


» Focus-Anwaltsliste

hrp Podcast

hrp-Podcast hrp-Podcast
Ratgeber für Kapitalanleger

mehr...

hrp-Veröffentlichungen

JUVE-Handbuch 2009/2010:
Rechtliche Lösungsansätze zum vorzeitigen Ausstieg bei Schiffsbeteiligungen mehr...

Aktuelle Veranstaltungen:

Telefonische Informationswoche vom 01. März - 05. März 2010 zum Medienfonds Kaledo III... mehr

Aktuelle Themen

DG-Fonds: Hahn Rechtsanwälte erstreitet beim OLG Stuttgart positives Urteil ... mehr
 

OLG Frankfurt a.M. bestätigt auch beim DG-Fonds Nr. 35 Prospektfehler ... mehr

Erster Durchbruch bei den DG-Fonds  - OLG Frankfurt a.M. verurteilt DZ Bank AG u.a. zu Schadensersatz! ... mehr

Kick-Back-Rechtsprechung
- Ein Meilenstein im Anlegerschutz - ... mehr

Zertifikate von Lehman Brothers: Beraterhaftung möglich ... mehr

Zertifikate: Chancen und Risiken... mehr

Checkliste für Zertifikate-Inhaber... mehr

Kontakt

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

Am Kaiserkai 10
20457 Hamburg

Marcusallee 38
28359 Bremen

Tel.: (01805*)- 246 85 - 0
Fax: (01805*)- 246 85 - 11
*üblicher Festnetztarif

E-Mail: info@hahn-rechtsanwaelte.de