Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem aktuellen Urteil vom 13.05.2009 – 23 U 64/07 -, das die DG-Immobilienanlage Nr. 34 betrifft, die DZ Bank AG und die DG Anlage Gesellschaft mbH zum Schadensersatz verurteilt.
Das OLG Frankfurt a.M. bejahte eine Haftung der DZ Bank AG als Treuhand- und Gründungskommanditistin und der DG Anlage Gesellschft mbH als Gründungskommandtistin unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Nach Ansicht des Senats ist der Prospekt zum DG-Fonds Nr. 34 fehlerhaft, da sich aus dem Investitionsplan und den „Projektkosten“ nicht eindeutig entnehmen lasse, wie hoch die „weichen Kosten“ tatsächlich sind. Zumindest bezüglich der Vermittlungs- und Garantiekosten sei der Verkaufsprospekt intransparent und damit unzureichend.
Aus Anlegersicht ist damit der erste entscheidende Durchbruch gelungen, nachdem das Landgericht Frankfurt a.M. die Klagen zunächst reihenweise abgewiesen hatte. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen auch für weitere DG-Fonds, so z.B. dem DG-Fonds Nr. 35.
Die Luft wird auch bei den Volks- und Raiffeisenbanken und der Südwestbank, die die Anteile vertrieben haben, zunehmend dünner. Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07 – ausdrücklich bestätigt, dass die Kick-Back-Rechtsprechung generell bei Anlageberatungsverträgen eingreift, also unabhängig von der Frage des Anlageproduktes. Damit findet die Rechtsprechung auch auf geschlossene Immobilienfonds Anwendung. Sind dem Anleger die Rückvergütungen nicht offengelegt worden, was nach unseren Kenntnissen der Regelfall ist, steht den Beratenden ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Sie können daher verlangen so gestellt zu werden, als hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet.
Es ist grundsätzlich auch erst einmal von einem Verschulden des Beraters auszugehen (vgl. aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2009 -XI ZR 586/07-). Der Schuldner - die Bank - muss nämlich beweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 282 BGB a. F., § 280 Abs. 1 S. 2 BGB n.F). Damit trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast, dass sie kein Verschulden trifft.
Nach der vorgenannten Rechtsprechung des XI. Zivilsenats greift auch die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, so dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dies hat der XI. Zivilsenat in dem vorgenannten Urteil ausdrücklich nochmals auch für die Kick-Back-Rechtsprechung bestätigt. Wir verweisen auf die Pressemeldung Nr. 106/2009 des Bundesgerichtshofs.