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OLG Frankfurt a.M. bestätigt auch beim DG-Fonds Nr. 35 Prospektfehler

 

Nach aktuellen Informationen hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. nunmehr auch in mehreren Fällen den Anlegern der DG-Immobilienanlage Nr. 35 Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne zugesprochen (u.a. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.05.2009 – 23 U 163/07 -). Die Klagen richten sich gegen die DZ Bank AG und die DG Anlage Gesellschaft mbH. Das OLG Frankfurt a.M. hatte erst kürzlich mit Urteil vom 13.05.2009 – 23 U 64/07 – Im Hinblick auf den DG-Fonds Nr. 34 einen Prospektfehler bestätigt und im Sinne der klagenden Anleger entschieden (vgl. unser Kommentar dazu ebenfalls unter Aktuelles).

 

Dem gegenüber sind offenbar die Berufungen gegen die erstinstanzlich negativen Urteile des LG Frankfurt a.M. bei den DG-Fonds Nr. 32, 37 und 39 zurückgewiesen worden. Von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft werden aktuell gegen die DZ Bank AG Berufungsverfahren beim Kammergericht Berlin bzw. OLG Frankfurt a.M. bei den weiteren notleidenden DG-Fonds Nrn. 30, 32 und 36 geführt. Zudem sind zahlreiche Klagen bei den DG-Fonds Nrn. 26, 27 und 31 beim Landgericht Frankfurt a.M. anhängig.



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