LG Hannover verurteilt AWD zu Schadenersatz
Bremen: 31.01.2003
Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat erstmals am 09.11.2001 den AWD verurteilt, an einen Anleger des Dreiländerfonds DLF 94/17 Schadensersatz zu leisten.
Die Verurteilung wurde u.a. darauf gestützt, dass der Kläger im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht über die vorhandene negative Presseberichterstattung informiert worden war. Dem Landgericht Hannover reichte dieser Umstand aus, um eine Fehlberatung des Anlagenvermittlers anzunehmen. Das Verhalten des Vermittlers müsse sich der AWD zurechnen lassen
(vgl. LG Hannover, Urt. v. 09.11.2001 - 13 O 3037/01 - ).
In der Zwischenzeit sind vor der 13. Kammer weitere Urteile gegen den AWD ergangen. Der AWD hat gegen alle Urteile Berufung eingelegt.
Unsere Kanzlei hat bisher 5 Klagen von DLF 94/17-Anlegern beim Landgericht Hannover beim Landgericht Hannover eingereicht. Weitere Klagen werden folgen. Ein Verfahren haben wir direkt vor der Urteilsverkündung durch Vergleich erledigt. In einem anderen Rechtsstreit liegt uns seit dem 24.01.2003 ein Urteil vor. Dieses ist insofern interessant, als das LG Hannover auch nach den beiden Berufungsurteilen des OLG Celle vom 15.08.2002 seinen Rechtsstandpunkt aufrecht hält, dass die Steuervorteile bei der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen seien, da die Schadensersatzleistungen für den Kläger ebenfalls zu versteuern sind. Weiterhin setzt sich das Gericht intensiv mit dem Widerrufsrecht nach § 1 Haustürwiderrufsgesetz auseinander, weil der Kläger die beiden Darlehensverträge widerrufen hatte. Auch ein Anspruch des Klägers gegen die Bank auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zins- und Tilgungsraten lasse dessen Schadensersatzanspruch gegen den AWD nicht entfallen. Der Kläger könne sich aussuchen, welchen Schädiger er gerichtlich in Anspruch nehme.
Schließlich haben wir auch noch eine Klage eines DLF 97/22-Anlegers bei Gericht eingereicht; sie ist bei der 20. Zivilkammer des Landgericht Hannover anhängig. Eine Entscheidung ist frühstens im März 2003 zu erwarten.
OLG Celle bestätigt erstinstanzliche Urteile
Bremen: 21.10.2002
Aufsehen erregt haben aktuell zwei Urteile des OLG Celle vom 15.08.2002. Der 11. Zivilsenat hat damit Entscheidungen des LG Hannover bestätigt, nach denen sich der Allgemeine Wirtschaftsdienst (AWD) gegenüber Anlegern wegen fehlerhafter Beratung beim Beitritt zum Dreiländerfonds DLF 94/17 schadensersatzpflichtig gemacht hatte. Das OLG Celle stellt fest, dass die dortigen Kläger weder anlage- noch anlegergerecht beraten worden sind. Es nimmt eine Pflichtverletzung des AWD sowohl bei der generellen als auch bei der individuellen Risikoaufklärung an. Der AWD hafte für seine Handelsvertreter. Finanzdienstler, die im Wege eines Strukturvertriebs Handelsvertreter für sich tätig werden lassen, müssten aus dem Beratungsvertrag dem Kunden gegenüber einstehen.
Die Risikodarstellung im Prospekt, dessen sich der AWD bei der Aufklärung bedient habe, sei pflichtwidrig, weil nur unzureichend aufgezeigt werde, dass Wohl und Wehe des Fonds von den Erfolgschancen des Musicals abhänge. Der Anlageberater schulde eine eigenen Prüfung, Gewichtung und Benennung der wesentlichen Risiken der Anlage. Ob sich die Pflicht, auf kritische Pressestimmen hinzuweisen, auch auf sog. Brancheninformationsdienste erstrecke, lässt der Senat - im Gegensatz zum Landgericht Hannover - offen. Spätestens aufgrund eines Artikels der Wirtschaftswoche vom 23.03.1995 habe der AWD aber Anlass zur Weitergabe von Bedenken aus der Presse gehabt. Weiterhin sei das Totalverlustrisiko nicht hinreichend deutlich gemacht worden. Außerdem habe der Anlageberater bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls von einer (weiteren) Kreditfinanzierung der Fondsanteile abraten müssen. Der Kläger hatte bei einem Jahreseinkommen von 60 TDM bereits im Jahr zuvor (1995) über den AWD eine kreditfinanzierte Beteiligung am Dreiländerfonds erworben, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits war. Ob eine generelle Pflicht des Beraters besteht, von kreditfinanzierten Anlagen mit Totalverlustrisiko abzuraten, lässt das Gericht offen. Ein Mitverschulden des Klägers, der den Prospekt ungelesen weggeworfen habe, wird nicht angenommen. Hinsichtlich der Verjährung berücksichtigt der Senat allerdings die seit dem 01.01.2002 eingeführte dreijährige Regelverjährung für Ansprüche aus pVV nicht. Geschädigte Anleger müssen daher beachten, dass ihre Schadensersatzansprüche gegen den AWD und andere Anlageberater bei restriktiver Auslegung der Übergangsvorschrift des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes (vgl. Art. 229 Nr. 6 EGBGB Abs. 4) zum 01.01.2005 verjähren.
Schließlich zieht das Gericht bei der Schadensberechnung als Vorteil nicht nur die erhaltenen Ausschüttungen, sondern auch die Steuervorteile ab. Dies erscheint uns dann vertretbar, wenn die Finanzverwaltung die erhaltenen Steuervorteile aufgrund der Rückabwicklung mit Verweis auf eine nicht bestehende Einkunftserzielungsabsicht nicht "aberkennt". Die beiden Urteile des OLG Celle sollten DLF 94/17-Anlegern Mut machen, ihre berechtigten Ansprüche aktiv zu verfolgen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 15.08.2002 - 11 U 341/01 -).
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