- Aktuelle Informationen für betroffene Anleger -
Die Lage des Fonds ist bekanntlich brisant, so dass mit dem „worst-case“, der Insolvenz der Gesellschaft, gerechnet werden muss. Damit wären wieder einmal die Anleger die Leidtragenden, da sie für den Insolvenzfall kaum mit positiven Auseinandersetzungswerten rechnen können. Nur allzu oft haben wir bei näherer Prüfung des Fondskonzeptes festgestellt, dass das Konzept in sich nicht schlüssig war und zur „Schönrechnung“ vor allem die Mieteinnahmen nach oben korrigiert wurden. Dabei dürfte bereits bei Auflage des FUNDUS FONDS Nr. 29 im Jahre 1994 den Fondsinitiatoren die existente, jedenfalls unmittelbar bevorstehende prekäre Vermietungssituation u.a. aufgrund des Überangebots von Büroräumen bekannt gewesen sein. In dem Emissionsprospekt ist davon keine Rede. Lediglich auf Seite 19 des Verkaufsprospektes wird beiläufig erwähnt, dass selbstverständlich nicht auszuschließen sei, dass die zur Zeit beobachtete Konzentration der Investitionstätigkeit zu einem vorübergehenden Überangebot und damit zu zyklenbedingten Leerständen führen kann.
Laut Geschäftsbericht waren im Geschäftsjahr 1995 gerade mal 31,33% der Flächen vermietet. Der Prospekt geht noch vollmundig von einer Vollvermietung bis zum 01.04.1996 aus. Die prognostizierten Ausschüttungen konnten von Anfang an nicht gezahlt werden. Immerhin einen Vorteil hat das Ganze für die Betroffenen: Da keine Ausschüttungen gezahlt worden sind, müssen diese für den Insolvenzfall auch nicht zurückgezahlt werden.
Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung drängt sich der Verdacht auf, dass der Fonds „schöngerechnet“ worden ist. Der von HRP beauftragte Sachverständige ist bei erster überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass erhebliche Zweifel an der Plausibilität und wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Fondskonzeptes bestehen. Wir verweisen auch auf unsere aktuelle Pressemitteilung vom 23.03.2006.
Der Prospekt informiert die Anleger u.E. auch nicht ausreichend über die Eigenarten der Kapitalanlage und die damit verbundenen Risiken (Totalverlustrisiko, eingeschränkte Veräußerbarkeit mangels funktionierendem Zweitmarkt, keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit (erstmals zum 31.12.2016) u.a.). Er genügt u.E. insofern nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Prospekterstellung, auch wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Abstoß & Wolters eben dieses in ihrem Prospektprüfungsgutachten bestätigt hat.
Wer sich anhand des Prospektes an dem Fonds beteiligt hat, dürfte daher nicht ausreichend über die Risiken der Kapitalanlage informiert gewesen sein, zumal auch die Vermittler den Anlegern regelmäßig keinen „reinen Wein einschenken“. Dabei schulden die Anlagevermittler eine Aufklärung über sämtliche für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände. Wird die Aufklärung nicht vorgenommen, drohen den Vertrieblern Schadensersatzansprüche. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben die Vermittler zudem eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen, also das Fondskonzept auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Ist die Prüfung nicht vorgenommen worden, so müssen sie den Anleger darüber informieren. Ansprüche kommen damit nicht nur gegen die Fondsinitiatoren in Betracht.
Weitreichende Aufklärungspflichten treffen auch die Treuhandkommanditistin, die Steuerberatungsgesellschaft Jagdfeld & Partner. Die Treuhandkommanditistin hat die Interessen der Anleger als Treugeber wahrzunehmen und die Verpflichtung, diese über alle wesentlichen Punkte, die für die Zeichnung der Beteiligung von Bedeutung sind, aufzuklären, sofern sie ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten.
Zahlreiche der Gesellschafter dürften ihre Beteiligung auch kreditfinanziert haben. Für diese Fälle bestehen regelmäßig gute rechtliche Möglichkeiten, sich von den bestehenden Kreditverbindlichkeiten zu befreien (Widerruf nach Haustürwiderrufsgesetz, Einwendungsdurchgriff, unrichtige Gesamtbetragsangabe etc.). Hat die Bank den Fondsanteil vermittelt, haftet sie bei unzureichender Aufklärung auch auf Schadensersatz aus Beratungsvertrag.
Wir bieten unsere Unterstützung an und führen gerne für die Betroffenen eine schriftliche oder telefonische Erstberatung über die rechtlichen Möglichkeiten durch.
Bei Anfragen können Sie gerne unser Kontaktformular verwenden oder eine e-Mail an petra.brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de senden. Wir bieten eine Erstbewertung pauschal zu einem Betrag i.H.v. 240,00 € zzgl. Mehrwertsteuer an.
Bremen, den 23.03.2006