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Göttinger Gruppe: BGH gibt Anlegern Hoffnung

Für Finanzdienstleister und die Göttinger Gruppe wird es ernst. Der Bundesgerichtshof hat in mittlerweile mehreren Urteilen entschieden, dass Anleger, die bei dem Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über die Nachteile und Risiken der Anlage aufgeklärt worden sind, ihre Einlagen zurückfordern können. Darüber hinaus hat er jetzt erstmals die Frage aufgeworfen, ob es sich bei dem Anlagemodell des Finanzkonzerns um ein sog. Schneeballsystem handelt. Die Chancen der Anleger, ihre Einlagen zurückzuerhalten, haben sich damit deutlich erhöht.

Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs können Betroffene, die seit 1998 ihr Geld in ein Kapitalanlagemodell mit der Aussicht auf eine monatliche Rente („SecuRente“) gesteckt haben, ihre Einlagen komplett zurückfordern. Der Bundesgerichtshof hat einen Aufklärungsmangel darin gesehen, dass den Anlegern die Rentenzahlung am Ende der Vertragslaufzeit als sicher dargestellt worden ist. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die Rentenzahlung sei aufgrund einer Änderung des Kreditwesengesetzes mit Wirkung zum 01.01.1998 unzulässig geworden. Ob dieser Auffassung zuzustimmen ist, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Er hat aber angenommen, dass die Anleger jedenfalls über die Unsicherheit der Rechtslage hätten informiert werden müssen.

Bei den Vertragsschlüssen aus der Zeit vor 1998 bestand diese Aufklärungspflicht noch nicht, weil nach der alten Fassung des Kreditwesengesetzes die Rentenzahlung zweifelsfrei zulässig war. Bei diesen Verträgen kommt es deshalb für den Erfolg der Klagen darauf an, ob die Anleger in Bezug auf andere Umstände nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind. Maßgebend ist also, ob die Vermittler der Göttinger Gruppe dem Anlageinteressenten die Risiken der vermeintlich sicheren Anlage verschwiegen oder dazu falsche Angaben gemacht haben. Das sei auch der Fall, wenn von vornherein geplant gewesen sei, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollten, ohne dass der Anlageinteressent darüber informiert wird.

Der Bundesgerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die Anleger über die negative Berichterstattung in den Brancheninformationsdiensten und in der Wirtschaftspresse hätten aufgeklärt werden müssen. In dem Informationsdienst „kapitalmarkt intern“ sei bereits in den Jahren 1993/94 mehrfach kritisch über das Anlagekonzept der Göttinger Gruppe berichtet worden, ebenso in dem „gerlach-report“. Damit hat der Bundesgerichtshof nun geklärt, dass „kapitalmarkt intern“ sowohl für Vermittler wie auch Anlagegesellschaften zu einer hinweispflichtigen Wirtschaftspublikation gehört.

Soweit die Gesellschaften des Finanzunternehmens sich verpflichtet hatten, die Auseinandersetzungsguthaben als monatliche Raten auszuzahlen, können die Anleger ihre Beteiligung wenigstens mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Kündigungsgrund liegt in der Ankündigung der Göttinger Gruppe, die Guthaben künftig nur noch in einer Summe auszuzahlen. Da damit die versprochene Verzinsung wegfällt, ist den Anlegern die Fortsetzung der Verträge nicht zumutbar. Sie haben aufgrund der Kündigung einen Anspruch auf sofortige Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, also des Wertes, den ihre Beteiligung zur Zeit hat.

Gleiches gilt hinsichtlich der aufgrund einer Vollmacht gezeichneten Folgebeteiligungen, die lediglich einge-scannte Unterschriften tragen und damit dem Schriftformerfordernis nicht genügen. Sofern die Beteiligung in einer sog. Haustürsituation gezeichnet wurde, kann die Vertragserklärung außerdem widerrufen werden, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen ist.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird von den Instanzgerichten mittlerweile auch umgesetzt. Insbesondere das Landgericht Göttingen, bei dem noch rund 1.200 Verfahren von Anlegern der Göttinger Gruppe anhängig sind und das in der Vergangenheit oftmals zu Lasten der Anleger entschieden hat, hat seine Rechtsprechung geändert.



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