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Grundbesitz-Invest

Deutsche Bank stoppt Handel von
"Grundbesitz-Invest"-Anteilen

Anleger müssen Rechtsrat einholen und sich aktuell
zur Wehr setzen

Hamburg, 13.01.2006

Erstmalig in etwa der 45-jährigen bundesdeutschen Geschichte ist am 13.12.2005 zu einer Aussetzung des Handels von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds gekommen. Betroffen ist der „Grundbesitz-Invest“ der Deutsche Bank-Tochter DB Real Estate Investment GmbH. Noch am vorerst letzten Handelstag, am 12.12.2005, sind Anteile i.H.v. 300 Mio. Euro zurückgegeben worden. Investiert in diesen Fonds sind noch min. 300.000 Anteilseigner. Der Fonds verfügt über ein Fondsvermögen von knapp 6 Mrd. Euro. Alle Immobilienobjekte sollen bis Ende Januar / Anfang Februar 2006 durch Sachverständige neu bewertet werden. Lt. Urteil von Branchenkennern droht ein Abschreibungsbedarf von bis 600 Mio. Euro. Das Vorgehen der Deutsche Bank wird von vielen als amateurhaft beurteilt; es ist von einem desaströsen Imageschaden auszugehen. Eine ganze Branche droht in eine tiefe Vertrauenskrise zu stürzen. Aus diesem Grunde ist auch der Grundbesitz-Global, ein weiterer offener Immobilienfonds der DB Real Estate, mit einem Volumen von 3,66 Mrd. Euro gefährdet.

HRP Rechtsanwälte vertritt bereits zahlreiche Anleger der „Grundbesitz-Invest“. Wir sind der Auffassung, dass die Aussetzung der Rücknahme rechtswidrig war, weil weder außergewöhnliche Umstände noch ein besonderer Liquiditätsengpass vorgelegen haben. Auf Liquiditätsgründe wird im Übrigen bei der Meldung der DB Real Estate vom 13.12.2005 auch gar nicht abgestellt. Weiterhin gibt es Anzeichen, dass bestimmte Anleger vorab einen Hinweis auf die Schieflage des Fonds erhalten haben. Auch aus diesem Umstand  könnten sich Schadensersatzansprüche ergeben. Weiterhin wird der Vorwurf erhoben, die Prospektverantwortlichen hätten sog. Kick-backs an Dritte nicht ausreichend dargelegt. Schließlich sind die Fondsprospekte nicht halbjährlich aktualisiert worden. Fehlerhafte Prospektangaben generell lösen Schadensersatzansprüche aus § 823 II i.V.m. § 19 KAGG bzw. seit dem  1.04.2005 aus § 42 Abs. 5 InvG aus. Außerdem ist zu prüfen, ob der Anleger individuell von seiner beratenden Bank, i.d.R der Deutsche Bank, bei Erwerb seiner Fondsanteile zutreffend und ausreichend beraten worden ist. Bei nicht anleger- bzw. anlagegerechter Beratung sind Schadensersatzansprüche aus dem konkludent zustande gekommenen Auskunfts- und Beratungsvertrag gegeben.

Verschiedene Sparkassen versuchen mit einer Abwerbeaktion Kapital aus der Situation geschlagen. So haben die Sparkasse Karlsruhe, die Sparkasse Köln-Bonn, die Kreisparkasse Köln, die Berliner Sparkasse, die Sparkasse Hannover und die Bremer Sparkasse  wechselwilligen Kunden deren Fondsanteile zu 90 % des letzten Rücknahmepreises abgekauft. Anleger sollten bei entsprechenden Verkaufsabsichten beachten, dass ein Verlust Ihrer Prospekthaftungsansprüche vermieden wird. Sie sollten die Abtretung dieser Ansprüche ausdrücklich vereinbaren. Unsere Kanzlei kann bei Mandatierung mit entsprechenden rechtlichen Gestaltungen behilflich sein.

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