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Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. Langenbahn KG
Bericht über die Gläubigerversammlung am 25.09.2000

Rechtsanwalt Hahn hat an der am 25.09.2000 in München stattgefundenen ersten Gläubigerversammlung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. Langenbahn KG teilgenommen. Der nachfolgende Bericht gibt einen Überblick über die vom Insolvenzverwalter Dr. Jaffè bisher mitgeteilten Informationen und kommentiert sie teilweise.

Allgemeine Informationen

Unter den etwa 200 anwesenden Personen, die an der Gläubigerversammlung im Rahmen des Berichtstermins am 25.09.2000 teilgenommen haben, waren neben Banken- und anderen Gläubigervertretern auch einige atypisch stille Gesellschafter.

Unternehmensgegenstand der W. Langenbahn KG ist die Immobilienverwaltung und Immobilienbewirtschaftung.

Die Kommanditgesellschaft ist bereits 1969 gegründet worden. An ihr hält Werner Langenbahn das Komplementärkapital in Höhe von 99.000,00 DM und die Langenbahn Verwaltungsgesellschaft mbH das Kommanditkapital von 1.000,00 DM.

Bei einer Zeichnungssumme von 348 Mio. DM seien Anlegergelder i.H.v. 380 Mio DM eingesammelt worden. Die stillen Gesellschafter haben sich an

unterschiedlichen Unternehmenssegmenten mit ihrer Einlage beteiligt, wobei ihr

unternehmerisches Risiko sich auf das Gesamtunternehmen bezogen hat.

Dies ist offensichtlich den meisten stillen Gesellschaftern aufgrund der Risikobelehrungen im Emissionsprospekt nicht klar gewesen.

Dr. Jaffè teilte weiter mit, daß bei den Mieten ein ziemliches Durcheinander geherrscht habe. Teilweise habe die W. Langenbahn KG selbst die Nebenkosten getragen, weil die Mietverträge diesbezüglich keine klare Regelung enthalten hätten. Es sei daher davon auszugehen, daß die Nettomieten in Wahrheit Bruttomieten gewesen wären, so daß diese noch bereinigt werden müßten.

Es bestehe ein restliches Grundvermögen von 250 bis 260 Mio. DM.

In den Emissionsprospekten sei als realistischer Verkaufserlös der Immobilien die 12 oder 13fache(!) Jahresmiete herausgestellt worden. Aufgrund der Marktlage vor allem in den neuen Bundesländern sei aber allenfalls eine 10fache Jahresmiete für dortige Gewerbeimmobilien als realistische Kalkulationsgrundlage anzusetzen. Bei den ab 1997 vorgenommenen Verkäufen seien darüber hinaus zum Teil schuldrechtliche Verpflichtungen (wie z.B. Instandsetzung etc.) eingegangen worden, die den Gewinn aus dem Verkauf der Immobilien weiter vermindert hätten.

Eine Fortführung des Unternehmens ist laut Insolvenzverwalter trotzallem möglich. Eine Quote von 20 % für die Gläubiger des Insolvenzverfahrens sei realistisch.

Es bestehe eine Masse von 19 Mio. DM, die allerdings nicht zur freien Verfügung stehe. Es sei von einer frei verfügbaren Masse von ca. 3 Mio. DM auszugehen.

Antragsstellung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichtes München vom 01.08.2000, beruhte auf dem Insolvenzantrag des persönlich haftenden Gesellschafters Werner Langenbahn. Der Antrag wurde gestellt, weil die W. Langenbahn KG aufgrund einer für eine ungarische Tochter erteilten Konzernbürgschaft in Höhe von 16 Mio DM in Anspruch genommen wurde. Laut Bericht des Insolvenzverwalters Dr. Jaffé gibt etwa 14 - 15 Tausend Gläubiger. Der Insolvenzverwalter will die Zerschlagung der W. Langenbahn KG verhindern.

Forderungen der atypisch stillen Gesellschafter
Dr. Jaffé nahm eine Abgrenzung zwischen dem atypisch und dem typisch stillen Gesellschafter vor:

Der atypisch stille Gesellschafter sei steuerrechtlich Mitunternehmer, dem Verluste zugewiesen worden seien. Er sei am Vermögen der Gesellschaft mit deren Auseinandersetzungsguthaben und stillen Reserven beteiligt. Die atypisch stillen Gesellschafter hätten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Aufgrund dieser Mitunternehmerstellung sei die Anmeldung von Forderungen der atypisch stillen Gesellschafter zur Insolvenztabelle mangels Gläubigerstellung nicht möglich.

Auf die von uns gestellte Frage nach etwaigen vor-bzw. außervertraglichen Ansprüchen der geschädigten Anleger, wie zum Beispiel solchen aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung und Kapitalanlagebetrug, die nach unserer Prüfung gegeben sind, wurde uns vom Insolvenzverwalter keine erschöpfende Antwort gegeben.

Dr. Jaffè wies lediglich darauf hin, daß die Quote von 20 % der Forderungen nicht zu realisieren sei, wenn die atypisch stillen Gesellschafter ebenfalls Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden würden. Nach unserer Meinung ist dieser Aspekt schon deshalb zu vernachläsigen, weil erfahrungsgemäß allenfalls 10 % der atypisch stillen Gesellschafter ihre Ansprüche geltend machen wenn dies eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich macht.

Wir meinen, daß die rechtsschutzversicherten Anleger ihre Ansprüche von einem mit dem Sachverhalt vertrauten Rechtsanwalt prüfen lassen sollten, der eine Kosten-Nutzen-Analyse anstellen sollte. Vor dem Hintergrund der nicht greifenden Risikoausschlussklauseln in den Rechtschutzversicherungsverträgen sind diese eintrittspflichtig.

Haftung von Werner Langenbahn

Die bereits vorher eingetretene Zahlungsunfähigkeit von Herrn Langenbahn sei aufgrund seiner Eigenschaft als Komplementär in rechtlicher Hinsicht unbedeutend. Der von Herrn Langenbahn selbst konzipierte Insolvenzplan sei unrealistisch. Darüber, ob letztlich eine Nachschlußpflicht der atypisch stillen Gesellschafter für die Segmente I und II bestehe und diese eingefordert werden würden, traf Herr Dr. Jaffé keine Aussage.

Er wies zugleich darauf hin, daß über das Privatvermögen von Herrn Langenbahn beim Amtsgericht Ingolstadt unter der Geschäftsnummer IN 149/2000 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Diesbezüglich ist RA. Füchsel aus München zum Insolvenzverwalter bestellt worden, mit dem er zusammenarbeite. Herr Langenbahn habe über nicht unbeträchtliches Vermögen in den USA verfügt, das allerdings wohl vor mehr als 4 Jahren auf seine Kinder übertragen worden sei. Diese Übertragungshandlungen seien nicht mehr anfechtbar. Eine klare Aussage über noch bei Werner Langenbahn vorhandene Vermögenswerte sei derzeit nicht zu treffen.

Die eingereichten Beschlußvorlagen hinsichtlich des Verkaufs von Liegenschaften wurden durch die Gläubigerversammlung antragsgemäß beschlossen. Im Einzelnen betrifft dies die TENUIS Grundstücks- und Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Peine KG, die TAENIA Grundstücks- und Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Wilhelmshaven KG.

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