Allgemeines
Über das Vermögen der in München ansässigen, 1969 gegründeten W. Langenbahn KG, wurde am 01.08.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet (vgl. Amtsgericht München -1503 IN 587/00-). Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffè aus München bestellt. Aufgrund dieser aktuellen Situation wird nachfolgend dargestellt, welche rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten für die geschädigten Anleger bestehen und welche Vorgehensweise zu empfehlen ist.
Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung, Anschaffung, Organisation, Betreuung und Bewirtschaftung einschließlich Vermietung und Verkauf von Wohn- und Gewerbebauten für fremde und eigene Rechnung.
Zunächst hatte das Unternehmen -durchaus erfolgreich- Bauträgerprojekte durchgeführt, die durch Eigenmittel finanziert worden waren. Diese Geschäftspolitik stieß Mitte der 80er Jahre an ihre Grenzen, da vermehrt Großobjekte seitens einiger expandierender Handelsketten nachgefragt wurden. Es bestand somit die Notwendigkeit die Kapitalausstattung zu erhöhen, um gegenüber größeren Mitbewerbern am Markt bestehen zu können.
Dieser Entschluß war die Initialzündung zu einer millionenschweren Kampagne, mit dem Ziel private Anleger zu finden, die sog. atypische Beteiligungen eingingen und als Gegenleistung eine Einlage erbringen mußten. Die nähere Ausgestaltung dieses Beteiligungsmodells sah vor, daß die atypisch stillen Gesellschafter Kapital in Höhe des jeweiligen Zeichnungsscheins zuzüglich 5 % Agio zur Verfügung stellten. Gegründet wurden atypisch stille Gesellschaften, die jeweils die Erstellung und Vermietung einzelner Einzelhandelsimmobilien zum Gegenstand hatten. Diese Beteiligungen wurden in sog. Segmenten zusammengefaßt, die dem jeweiligen Anleger den Eindruck vermitteln sollten, sein unternehmerisches Risiko sei auf den Erfolg oder Mißerfolg der betreffenden Immobilie beschränkt. Daß dies nicht so war, wurde den Anlegern verschwiegen. In den Emisionsprospekten finden sich keine entsprechenden Hinweise. Tatsächlich war jeder Anleger durch die Zeichnung einer atypisch stillen Beteiligung an dem geschäftlichen Gesamtrisiko der W. Langenbahn KG beteiligt. Mit diesen Beteiligungen wurde eine Gesamtzeichnungssumme von fast 350 Mio. DM angesammelt.
Bericht der Gläubigerversamlung
Am 25.09.2000 hat zwischenzeitlich die Gläubigerversammlung stattgefunden, an der wir als Vertreter von geschädigten Anlegern teilgenommen haben. Den dort vorgelegten Bericht des Insolvenzverwalters Dr. M. Jaffè können sie bei der Kanzlei Jaffè & Kollegen in München anfordern.
Informationen zur Insolvenz der W. Langenbahn KG finden Sie ebenfalls bei
RA. Segelken/Bremen.
Siehe hierzu auch den
Bericht RA. Hahn über die Gläubigerversammlung vom 25.09.2000
Unternehmenskrise
Aufgrund unternehmerischer Fehlentscheidungen begann die positive Geschäftsentwicklung der W. Langenbahn KG etwa 1997 einzubrechen. Erste Verluste konnten zunächst noch durch den Verkauf eigener Immobilien aufgefangen werden. Nachhaltige Gewinne konnten allerdings durch diese Verkäufe nicht erzielt werden. Durch den auch in den neuen Bundesländern zu verzeichnenden wirtschaftlichen Abschwung im Bereich der Gewerbeimmobilien für den Einzelhandel konnten erwartete Renditen nicht nur nicht mehr realisiert werden, sondern es kam zu erheblichen Verlusten, die im Ergebnis in die Unternehmenskrise führten. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeigt, daß diese Krise durch das Management der W. Langenbahn KG nicht bewältigt worden ist.
Aufgrund seiner Komplementärhaftung mußte auch Werner Langenbahn das Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen beantragen. Auch dieses Verfahren ist inzwischen durch Beschluss des Amtsgerichtes Ingolstadt am 01.09.2000 eröffnet worden (vgl. Amtsgericht Ingolstadt -IN 149/2000-). Welche Vermögenswerte noch vorhanden sind, ist bisher nicht bekannt geworden. Es ist aber zu vermuten, daß Herr Langenbahn über nicht unerhebliche Vermögenswerte verfügt hat, die z.T. möglicherweise noch zur Verfügung stehen. Der persönliche Haftungshintergrund des Werner Langenbahn ist zur Zeit deshalb schwer abzuschätzen, weil die Staatsanwaltschaft München ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn Langenbahn eingeleitet hat (vgl. Staatsanwaltschaft München, Geschäfts-Nr. 328 Js 301720/00). In dessen Verlauf ist eine Vielzahl von Unterlagen beschlagnahmt worden, die für die Auswertung im Interesse der Gläubiger derzeit nicht herangezogen werden können. Ermittelt wird gegen Werner Langenbahn wegen des Verdachts der Untreue und des Betruges.
Ansprüche der atypisch stillen Gesellschafter
Die atypisch stillen Gesellschafter sind die eigentlichen Geschädigten der "Langenbahnpleite", so daß unser Hauptaugenmerk auf den rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten etwaiger Ansprüche gegenüber der W. Langenbahn KG, Herrn Werner Langenbahn, den Banken und den Vermittlern liegt.
Forderungsanmeldung
Auch atypisch stille Gesellschafter sollten ihre Forderungen gegen die W. Langenbahn KG zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese sollten ihre Ansprüche hierbei nicht auf die erbrachte Einlage und die damit verbundene Stellung als atypisch stiller Gesellschafter stützen. Steuerrechtlich ist diese Beteiligungsform als Mitunternehmereigenschaft zu qualifizieren. Dies ist ein wichtiges Unterscheidungskriterium zu den (typischen) stillen Beteiligungen. In diesem Fall können die stillen Gesellschafter gem. § 236 HGB Ansprüche auf Erstattung ihrer Einlagen in der Unternehmensinsolvenz geltend machen. Dies gilt jedoch nicht für die atypischen Gesellschafter. Diese sind als Mitunternehmer der aufgelösten Gesellschaft keine Gläubiger, es sei denn ihre Forderungen beruhen auf anderen Rechtsgründen.
Rechtsgrundlagen
Bei dieser Prüfung kommen für die atypische stillen Gesellschafter verschiedene Rechtsgrundlagen in Betracht, auf die Forderung gestützt werden kann. Zu denken ist hier an eine Forderung auf Schadensersatz aus den Gründen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung. Grundlage ist die Annahme, daß durch den Emissionsprospekt typisiertes Vertrauen beim Anleger geweckt wird, der sich in der Regel nicht aus anderen Quellen Informationen verschaffen kann und sich deshalb auf die Aussagen im Prospekt verläßt. Dafür das die im Prospekt mitgeteilten Informationen der Wahrheit entsprechen bzw. wichtige Informationen nicht verschwiegen werden, können die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft haftbar gemacht werden. Zu beachten ist bei dieser Anspruchsgrundlage, daß die entsprechenden Ansprüche einer kurzen Verjährung unterliegen. Konkret bedeutet dies eine längstens dreijährige Verjährungsfrist, die spätestens mit dem Beitritt bzw. Zeichnung der Anlage zu laufen beginnt.
Neben der Haftung aus o.g. Grundsätzen können Ansprüche aus "culpa in contrahendo" bestehen. Hat der Vermittler der Anlage wesentliche Versprechungen gemacht bzw. einen unrichtigen Emissionsprospekt vorgelegt, können die derart geschädigten Anleger Ansprüche gegen den Vermittler und -gemäß § 278 BGB- gegen die Anlagegesellschaft geltend machen. Diese Ansprüche verjähren in 30 Jahren, da es sich um (vor)vertragliche Ansprüche handelt.
Darüber hinaus könnten deliktische Schadensersatzansprüche bestehen (Kapitalanlagebetrug, Betrug und Untreue).
Rechtsschutzversicherungen
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Frage nach der Einstandspflicht der Rechtschutzversicherungen. Diese haben teilweise den Deckungsschutz unter Berufung auf § 4 Abs.1 k ARB versagt. Zur Begründung wird u.a. auf die seit den 70er Jahren ausgeweitete Anwendung dieser Ausschlußklausel bei Bauherrenmodellen verwiesen. Diese Begründung greift jedoch nicht, weil es bereits an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Anleger und dem mit seiner Einlage errichteten Gebäude fehlt. Im Unterschied zu Bauherrenmodellen werden die atypisch stillen Gesellschafter nicht als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Außerdem bezogen sich die Einlagen in den meisten Fällen auf bereits errichtete Gebäude. Aufgrund dessen konnte sich das von der Auschlussklausel erfaßte Risiko durch die Planung, Errichtung oder Veränderung eines Gebäudes gar nicht mehr verwirklichen.
Stille Gesellschafter sollten ihre Forderungen daher nach Einholung von Rechtsrat bei einem mit dem Sachverhalt vertrauten Rechtsanwalt innerhalb der Anmeldungsfrist bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.
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