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Lehman Brothers-Zertifikate - Chance auf Schadensersatz wegen Falschberatung

Nach dem Zusammenbruch der US-Investmentbank Lehman Brothers droht vielen Käufern von Zertifikaten ein Totalverlust ihrer Investition. Es stellt sich für viele Erwerber von Lehman Zertifikaten die Frage, ob Ihnen im Zusammenhang mit dem anempfohlenen Zertifikat Schadensersatzansprüche gegen das damals beratende Kreditinstitut zustehen.

Allein die Investmentbank Lehman Brothers und ihre Tochtergesellschaften emittierten über hundert verschiedene Zertifikatsprodukte mit unterschiedlichster Funktionsweise und ließen diese über diverse Banken und Sparkassen vertreiben. Daher bedarf es bei Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten einer genauen Analyse des jeweiligen Einzelfalles durch einen versierten Fachanwalt.

 

Insolvenz der Lehman Brothers Holding Inc. (LBHI)

Am 15.09.2008 musste die US-Investmentbank Lehman Brothers Holding Inc. (LBHI) Insolvenz anmelden. Im Zuge der Subprime-Krise musste das Institut zunächst 3,3 Mrd. US-Dollar abschreiben. Im April 2008 hatte die Bank eine Kapitalerhöhung von 4,4 Mrd. USD durchgeführt, eine weitere von 5 Mrd. USD folgte im Juni 2008. Am 10. September ließ die US-Bank verlauten, dass sie Verluste von 3,9 Mrd. USD für das dritte Quartal 2008 erwarte. Da Verkaufsbemühungen zunächst erfolglos blieben, musste LBHI am 15.09.2008 die Insolvenz gemäß Chapter 11 beantragen.

Zuständig für das Chapter 11-Verfahren ist das Insolvenzgericht Südliches New York (Az. 08-13555); Richter ist James M. Peck. Fristen zur Anmeldung von Insolvenzforderungen sind folgende:

 

Bei ihrer Bank müssen Zertifikate-Inhaber zunächst klären, ob die sich in ihrem Depot befindlichen Papiere einem besonderen Anmeldeverfahren unterliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Wertpapiere in der "Lehman Programs Securities List" aufgeführt sind. Dieses Formular kann online unter http://www.lehman-docket.com/ abgerufen werden.

Für die Anspruchsanmeldung sind dann folgende zwei Schritte erforderlich:

1.  Über die Bank, bei der die Zertifikate im Depot gehalten werden, muss eine sog. "Blocking Number" (Sperrnummer) beantragt werden; die Bank des Anlegers muss hierzu mit der entsprechenden Verwahrstelle (Euroclear bzw. Clearstream) Kontakt aufnehmen und diesen Antrag stellen. Die Beantragung der Sperrnummer bei Euroclear bzw. Clearstream muss von der Depotbank bis spätestens 23.10.2009, 23:.00 Uhr erfolgen. 

2. Ausfüllen und Übersendung (mit Originalunterschrift) eines Formblatts ("Proof of claim") per Post. Dieses Formular kann ebenfalls online unter http://www.lehman-docket.com/ abgerufen werden. Das Formblatt muss bis spätestens am 02.11.2009 bei der in den USA zuständigen Abwicklungsstelle im Original eingegangen sein (Faxschreiben, e-mails etc. reichen nicht aus!)

Seitens betroffener Erwerber von Lehman-Zertifikaten kann auch über eine Anmeldung einer Forderung nach dem SIPA-Verfahren in den USA nach dem Security Investors Act nachgedacht werden. Eine Frist lief bis zum 30.01.2009, eine weitere bestand bis zum 01.06.2009. Wir von hrp sind allerdings der Auffassung, nur für die bei der LBHI gehaltenen Einlagen oder auch noch für dort im Depot gehaltene Wertpapiere aufkommen wird.

Insolvenzverfahren Lehman Brothers Bankhaus AG (LBB)

Auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat das Amtsgericht Frankfurt am 14.11.2008 unter der Geschäfts-Nr. 810 1120/08L über das Vermögen der Lehman Brothers Bankhaus AG (LBB) das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde RA Michael C. Frege von CMS Hasche Sigle bestellt. Da die LBB keine Zertifikate emittiert hat, sind von einem Erwerber von Lehman-Zertifikaten im deutschen Insolvenzverfahren auch keine Ansprüche anzumelden.

 

Insolvenz der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (LBT)

LBT ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht mit Sitz und Geschäftstelle in Amsterdam/Niederlande. LBT ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Lehman Brothers UK Holdings (Delaware) Inc., die sich im Besitz der Lehman Brothers Holdings Inc. (LBHI) befindet. LBT begab sogenannte strukturierte Anleihen im Rahmen des German Program, für die LBHI sich verbürgte.

Am 8.10.2008 hat das Landgericht Amsterdam das Konkursverfahren über das Vermögen der LBT eröffnet. Zum Konkursverwalter (curator) wurde Rutger Schimmelpenninck bestellt. Nach dem niederländischen Konkursgesetz ist der Konkursgläubiger berechtigt, seine Konkursforderung anzumelden. Der Konkursverwalter strebt ein vereinfachtes Verfahren an, in dem die wirtschaftlich Berechtigten ihre Konkursforderung nicht einzeln anmelden müssen. Das Konkursgericht hat bisher keinen Termin für die Anmeldung von Konkursforderungen gegen die LBT gesetzt. Frühestens im März 2009 wird vom Gericht ein Termin festgesetzt werden. Für die von uns vertretenen Mandanten überwachen wir selbstverständlich die Fristen und werden deren Insolvenzforderungen gegebenenfalls zur Tabelle anmelden.

Insgesamt hat LBT für den deutschen Kapitalmarkt Zertifikate von 4 Mrd. USD herausgegeben worden. Die liquiden Mittel der LBT belaufen sich auf 5,5 Mio. Euro. Der größte Vermögenswert der LBT ist die Forderung gegen die LBHI aus der gegenüber Wertpapier- und Zertifikateinhabern ausgesprochenen Garantie. Die Zulässigkeit und die Rangfolge dieses Anspruchs im Chapter 11-Verfahren muss vom holländischen Konkursverwalter noch weiter geprüft werden.


Anleger- und anlagegerechte Beratung (§ 31 WpHG)

 

Grundsätzlich muss die Beratung sowohl anleger- als auch anlagegerecht erfolgt sein. Ist sie das nicht, besteht ein Schadensersatzanspruch gegenüber der beratenden Bank.

 

Es sei nochmals betont, dass es sich um sehr komplexe Anlageprodukte handelt, die gerade im Bereich der Privatkunden einer intensiven Beratung bedürfen. Die anlageberatende Bank hat sich daher zunächst nach den konkreten Anlagezielen des potentiellen Anlegers zu erkundigen und dann dementsprechend ein den Wünschen des Kunden entsprechendes Produkt anzubieten.

 

1. Sichere Alternative zum Festgeld

 

Vielfach suchten die Anleger eine Alternative zum Festgeld, die aber ein wenig mehr Rendite bringen sollte. Die Zertifikate des Hauses Lehman sind in diesem Zusammenhang dann häufig als eine echte Alternative zum Festgeld verkauft worden. Oftmals wurden gerade ältere Kunden als Zielgruppe seitens der Banken angesprochen, die oft vollkommen anlageunerfahren waren und ihrer Bank besonders vertrauten. So sollte der Vorteil einiger Produkte darin liegen, dass ein hundertprozentiger Kapitalschutz am Ende der Laufzeit besteht.

 

In diesem Zusammenhang erfolgte dann aber oft kein oder kein eindeutiger Hinweis darauf, dass es die Anleger sind, die das Insolvenzrisiko des Emittenten zu tragen haben. Ungeachtet der Situation wurden weiter Lehman Zertifikate „an den Mann“ gebracht. So sind Privatanlegern bis weit in den August 2008, also bis kurz vor Insolvenzantrag von Lehman Brothers noch entsprechende Zertifikate verkauft worden. In diesem Verhalten ist unserer Meinung nach eine Falschberatung der beratenden Bank zu sehen, da sich zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich abzeichnete, dass Lehman Brothers finanziell stark angeschlagen war.

 

2. Fehlende oder nicht rechtzeitige Prospektübergabe

 

Bei geschlossenen Immobilienfonds ist in der Rechtsprechung bereits seit längerem anerkannt, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung nur bei rechtzeitiger Übergabe des Emissionsprospekts erfolgt ist (vgl. OLG Hamm -8 U 170/02-). Zertifikate stellen mindestens eine so komplexe Kapitalanlage dar, so dass unserer Auffassung nach auch hier der Prospekt rechtzeitig übergeben werden muss. Wird seitens des Beraters kein Prospekt übergeben, kann hierin bereits ein Beratungsfehler liegen.

 

§ 7 WpPG verweist in Bezug auf die Mindestanforderungen für Prospekte auf die auf der EU-Richtlinie 2003/71/EG basierende EG-Verordnung 809/2004. Die oft ausgegebenen Kurzübersichten reichen für die notwendige Beratung insoweit nicht aus.

 

Fazit:

 

Ob der jeweilige Anlageberater im Rahmen der konkreten Beratung Aufklärungspflichten verletzt und damit einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung hat, bedarf einer genauen Überprüfung des jeweiligen Einzelfalles.

 

 

Achtung Verjährung!

 

Dabei ist unter Umständen Eile angezeigt. Die Ansprüche gegen das beratende Kreditinstitut verjähren gem. § 37a WpHG innerhalb von 3 Jahren seit Anspruchsentstehung. Der Anspruch entsteht regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Anlageberatung. Mit einer späteren Anfrage, ob man die Zertifikate weiter halten, kommt gegebenenfalls ein neuer Anlageberatungsvertrag zustande. War die Halteempfehlung der Bank pflichtwidrig, ergeben sich hieraus wiederum Schadensersatzansprüche mit einem neuen Beginn der Verjährungsfrist.

 

Anleger, die Zertifikate im März 2007 erworben haben, sollten sich umgehend mit uns in Verbindung setzen, um die Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern. Hier kann es gegebenenfalls um Tage gehen, umgehendes Handeln ist angezeigt.

 

Anders als im Bereich des grauen Kapitalmarktes beginnt die Verjährung beim Kauf von Wertpapieren und Zertifikaten bereits mit der Pflichtverletzung (Falschberatung) und nicht erst zum Zeitpunkt der Kenntnis, der die Falschberatung begründenden Umstände.  

 

Wir vertreten bereits zahlreiche Mandanten gegen die Citibank, die Dresdner Bank, die HASPA, die HypoVereinsbank, die FRAPA und gegen die Privatbank Delbrück Bethmann Maffei. Die betroffenen Zertifikate, die von der Investmentbank Lehman Brothers emittiert wurden, können Sie hier nachlesen.

 

Wenn auch Sie Ihre Ansprüche prüfen lassen möchten, bitten wir um Hereinreichung folgender Unterlagen:

 

  • Kopie des Prospektes
  • Kopie der Effektenabrechnung (Kauf) 
  • sonstige von der Bank überreichte Unterlagen
  • kurze Darstellung des Inhaltes des Beratungsgespräches

 

Gerne können Sie uns die Unterlagen auch per e-Mail unter der e-Mail-Adresse info@hahn-rechtsanwaelte.de zusenden.

 

Eine schriftliche Erstbewertung nehmen wir für 250,00 € inkl. MwSt. vor.  

 

 

 



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