Der P2 Value gehört in Deutschland zu den größeren offenen Immobilienfonds mit einem Volumen von 1,4 Milliarden Euro. Bereits am 30. Oktober 2008 war es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile des Fonds gekommen. Am 21. Februar 2009 hatte der P2 Value die Aussetzung des Verkaufs von Fondsanteilen für weitere zwölf Monate verlängert. Am 24. Juli 2009 hat ein unabhängiger Sachverständigenausschuss die Immobilien des P2 Value um 231 Millionen Euro oder 10,4 Prozent abgewertet. Die Abwertung entspricht rund 13,9 Prozent des Fondsvermögens. Der Handel von Anteilen am P2 Value ist seit knapp zwei Jahren ausgesetzt. Die Frist läuft am 30. Oktober 2010 aus. Wir von hrp befürchten, dass der Handel auch nach diesem Datum nicht wieder aufgenommen wird und der Fonds abgewickelt werden muss. Die Anleger des „P2 Value“ haben mittlerweile drei Abwertungen ihrer Anteile in Höhe von insgesamt etwa 35 % des Buchwertes hinnehmen müssen. Am Zweitmarkt können sie ihre Anteile zurzeit noch zu 21,50 € pro Anteil verkaufen und müssen damit einen Verlust von mehr als 50 % ihrer Einlagesumme verkraften.
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertritt bereits zahlreiche Anleger dieses Fonds. Die Kanzlei sieht gute Erfolgsaussichten für die Inanspruchnahme der anlageberatenden Bank bei Falschberatung aus dem konkludent zustande gekommenen Anlagevertrag sowie der Kapitalanlagegesellschaft, der Morgan Stanley Real Estate Investment GmbH, wegen unrichtiger Prospektangaben nach § 127 Investmentgesetz.
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) gehen davon, dass die Falschberatung durch eine Bank in Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds kein Einzelfall ist, sondern dass tausende Anleger betroffen sind. In der Regel sind Anteile offener Immobilienfonds als sicher und risikolos verkauft worden. Bundesdeutsche Anleger haben etwa 87 Milliarden Euro in offenen Immobilienfonds angelegt. Bei 15 von 37 offenen Immobilienfonds würden die Anteilswerte heute niedriger gehandelt als zu Beginn des Jahrhunderts. Bei zehn offenen Immobilienfonds ist der Handel immer noch ausgesetzt.
Hrp hat bereits im Januar 2010 beim Landgericht Berlin eine Pilotklage gegen die Commerzbank AG wegen des Vorwurfs der Falschberatung bei der Vermittlung von Anteilen am „P2 Value“ eingereicht. Die mündliche Verhandlung hat am 27.08.2010 stattgefunden. Im Übrigen verweisen wir diesbezüglich auf unsere Pressemitteilung vom 22.01.2010. Daneben sieht hrp aber auch Chancen für die Inanspruchnahme von Morgan Stanley Real Estate als Prospektherausgeberin. In diesem Fall streben wir für unsere Mandanten eine außergerichtliche Regelung an.
Es ist wichtig, dass sich möglichst viele Anleger des P2 Value zusammenschließen. Das verbessert die Durchsetzungschancen der Ansprüche für jeden einzelnen erheblich.
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft bietet allen betroffenen Anlegern eine faire Zusammenarbeit und fachkundige Beratung an. Wir favorisieren ein umfassendes Vorgehen und wollen auf die erfolgversprechende Inanspruchnahme der anlageberatenden Banken oder der freien Anlageberater bzw. -vermittler nicht verzichten.
Allen geschädigten Anlegern empfehlen wir zu prüfen, wann genau sie Ihre Anteile am P2 Value gekauft haben. Viele Anleger wissen nicht, dass es sich auch beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds um Wertpapiergeschäfte handelt und diese unter die Verjährungsvorschrift des – mittlerweile aufgehobenen - § 37 a Wertpapierhandelsgesetz fallen. Das bedeutet, dass alle Anleger, die ihre Anteile am Morgan Stanley P2 Value im September 2007 erworben haben, sofort handeln müssen, sonst verjähren ihre Ansprüche.
Ab dem Erwerb der Fondsanteile beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Spätestens nach drei Jahren können Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden, es sei denn, es sei von einer vorsätzlichen Falschberatung (vgl. Kick-Back-Rechtsprechung) auszugehen oder es hat durch eine spätere Nachfrage des Kunden eine Nachberatung stattgefunden. Wir verweisen auch auf unsere Pressemitteilung vom 27.08.2010.
Gebühren
Wir bieten Erwerbern von Anteilen des Morgan Stanley P2 Value an, unsere Gebühren auf gesetzlicher Grundlage (nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) folgendermaßen abzurechnen:
1. außergerichtliches Vorgehen gg. eine Anspruchsgegnerin
bis zu 2,0 Geschäftsgebühr
1,5 Einigungsgebühr (für den Fall des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches)
Auslagenpauschale
19 % Mehrwertsteuer
Gesamtbetrag
2. außergerichtliches (umfassendes) Vorgehen
bis zu 2,5 Geschäftsgebühr
1,5 Einigungsgebühr (für den Fall des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches)
Auslagenpauschale
19 % Mehrwertsteuer
Gesamtbetrag
Falls Sie unsere zunächst mit einer schriftlichen Erstbewertung beauftragen wollen, berechnen wir hierfür eine Pauschale von 250,00 € inkl. Mehrwertsteuer. Diesen Betrag würden wir komplett – bis auf die Postpauschale von 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer – auf das weitere (außergerichtliche) Vorgehen anrechnen.
Eine Deckungszusage bei Ihrer Rechtschutzversicherung holen wir im Rahmen des Mandats ohne gesonderte Gebühren ein.
Bei Anfragen können Sie gerne unser Kontaktformular verwenden oder eine e-Mail an peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de senden.