Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft | Rechtsanwälte

Die Kanzlei für Kapitalanleger

DG-Fonds: Hahn Rechtsanwälte erstreitet beim OLG Stuttgart positives Urteil für Anleger des DG-Fonds Nr. 35, Urteil vom 15.07.2009
– 9 U 164/07 -

 

Wie wir bereits in unserer Pressemeldung vom 15.07.2009 mitgeteilt hatten, konnte von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) für einen Anleger des DG-Fonds Nr. 35 ein obsiegendes Urteil beim OLG Stuttgart erstritten werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 15.07.2009 – 9 U 164/07 – die Leutkircher Bank eG zu Schadensersatz verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Der Kläger hatte sich im November 1995 mit 20.000,00 DM zzgl. 5% Agio an dem geschlossenen Immobilienfonds DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 35 „Berlin, Frankfurt“ Prüske & Dr. Neumann KG beteiligt. Die Beratung wurde seinerzeit durch die Beklagte, die Leutkircher Bank eG, durchgeführt. Das Oberlandesgericht sah die Berufung als überwiegend begründet an, da die Anlageentscheidung vom Dezember 1995 auf einer fehlerhaften Beratung durch die Leutkircher Bank beruhe. Der Kläger habe daher einen Schadensersatzanspruch in Höhe der gezahlten Einlage zzgl. Agio und entgangenen Gewinn. Im Wege des Vorteilsausgleichs in Abzug gebracht wurden die erhaltenen Ausschüttungen und die Steuerersparnisse in Höhe von ca. 2.500,00 €.

 

Der 9. Zivilsenat hatte bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2009 deutlich gemacht, dass er den Prospekt unter mehreren Gesichtspunkten für fehlerhaft erachte. Dementsprechend stellte der Senat auch in den Urteilsgründen fest, dass der streitgegenständliche Prospekt in mehrfacher Hinsicht unzulängliche Angaben zu anlageentscheidenden Umständen aufweise, auf welche der Kläger bei der Beratung hätte hingewiesen werden müssen. Ohne Vorstehendes zu vertiefen, stützte sich der Senat schlussendlich aber auf die fehlende Offenlegung der Rückvergütung. Hierbei handele es sich – wie der Bundesgerichtshof bereits geurteilt habe - um einen zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz. Es bestehe bezüglich der Rückvergütungen die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgebe, sondern zumindest auch im eigenen Interesse, um möglichst höhere Rückvergütungen zu erhalten. Die Angaben in dem Prospekt seien jeweils nicht aussagekräftig, da sich daraus nicht ergebe, wer diese Gelder tatsächlich kassiere.

 

Auch ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verjährt. Der Senat stellt in diesem Zusammenhang, in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2007 – V ZR 25/07 -), nochmals klar, dass bei der Beurteilung der Verjährungsfrage auf jede einzelne Pflichtverletzung abzustellen ist. Stützt sich der Kläger, wie vorliegend, auf eine Mehrzahl von Aufklärungsfehlern bzw. von Prospektmängeln, müsse zur Begründung des Verjährungseinwands konkret zu den Kenntnissen des Klägers von den die Merkmale des jeweiligen einzelnen Aufklärungsmangels ausfüllenden Umständen vorgetragen und Beweis angeboten werden.

 

Zugesprochen hat das Oberlandesgericht Stuttgart auch einen entgangenen Gewinn, den der Kläger auf der Basis von Bundesschatzbriefen berechnet hatte. Hierbei ergab sich ein entgangener Gewinn in Höhe von allein 7.572,32 €.

 

„Das Urteil ist in jeder Hinsicht überzeugend begründet“, so Anlegeranwältin Dr. Petra Brockmann von hrp. „Da DG-Fonds vor allem im süddeutschen Raum mithin im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart vertrieben worden sind, hat das Urteil richtungsweisende Bedeutung. Wir gehen davon aus, dass sich nunmehr auch die Landgerichte an dieser Entscheidung orientieren“, so Brockmann weiter. Hrp erwartet in Kürze weitere positive Urteile.



Referenzen


Wieder Spitzenplatz für hrp
»JUVE-Handbuch 2009/2010


» Focus-Anwaltsliste

hrp Podcast

hrp-Podcast hrp-Podcast
Ratgeber für Kapitalanleger

mehr...

hrp-Veröffentlichungen

JUVE-Handbuch 2009/2010:
Rechtliche Lösungsansätze zum vorzeitigen Ausstieg bei Schiffsbeteiligungen mehr...

Aktuelle Veranstaltungen:

„Leasingähnliche Medienfonds – Ausstiegsmöglichkeiten in rechtlicher Hinsicht"...mehr

„Lebensversicherungsfonds - Welche Ansprüche habe ich als Anleger?"...mehr

Aktuelle Themen

Medienfonds: Neue Hoffnung für Anleger ... mehr

Kick-Back-Rechtsprechung
- Ein Meilenstein im Anlegerschutz - ... mehr

Zertifikate von Lehman Brothers: Beraterhaftung möglich ... mehr

Zertifikate: Chancen und Risiken... mehr

Checkliste für Zertifikate-Inhaber... mehr

Kontakt

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

Am Kaiserkai 10
20457 Hamburg
Tel.: 040-367988
Fax: 040-365681

Marcusallee 38
28359 Bremen

Tel.: 0421-246850
Fax: 0421- 2468511

Königstr. 26
70173 Stuttgart

Tel.: 0711-18567500
Fax: 0711-1856749500
(Zweigstelle)

E-Mail: info@hahn-rechtsanwaelte.de