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Anwendung der Kick-Back-Rechtsprechung auch ohne Agio

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07 -; BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09 -) sind Bankberater verpflichtet, die Vertriebsprovisionen, die sie verdeckt als Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) für die Vermittlung der Beteiligung erhalten, offenzulegen. Rückvergütungen sollten umsatzabhängige aus dem Agio, dem Ausgabeaufschlag oder den Verwaltungsgebühren gezahlte Provisionen sein. Unklar war bislang, ob eine Offenlegungspflicht auch dann besteht, wenn die Vertriebsprovisionen aus anderen Positionen bezahlt und z.B. überhaupt kein Agio gezahlt wird. Dies ist bei zahlreichen Medien- oder auch Lebensversicherungsfonds der Fall. 

In einem aktuellen Beschluss hat der XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nunmehr klargestellt, dass Kick-Back-Zahlungen auch dann vorliegen, wenn aus den im Prospekt offen ausgewiesenen Eigenkapitalbeschaffungskosten Rückvergütungen an die vermittelnden Banken fließen. Entscheidend sei, dass Rückvergütungen – anders als Innenprovisionen - nicht versteckt im Anlagebetrag enthalten sind, sondern offen als Vertriebskosten (z.B. in der Form von Eigenkapitalvermittlungskosten) ausgewiesen werden. In den Prospekten sind regelmäßig Kosten für die Eigenkapitalvermittlung ausgewiesen, wobei sich oftmals daraus nicht ergibt, wer diese Vertriebsprovisionen erhält. Wird im Prospekt die konkrete beratende Bank nicht als Empfänger benannt, sondern nur eine  Vertriebsgesellschaft, die berechtigt sei, auch Dritte einzuschalten, reiche dieses grundsätzlich zur Offenlegung nicht aus.    

Damit können sich auch die Anleger, die in Fonds ohne Agio investiert haben, vorbehaltlich näherer Einzelfallprüfung, auf die Kick-Back-Rechtsprechung stützen, sofern eine Bankenberatung erfolgt ist. So sind beispielsweise die Mediastream-Fonds ohne Agio vertrieben worden. Nach den Prospektangaben des Mediastream II ist mit der GVP Gesellschaft für Vertriebs- und Produktmanagement ein Vertrag über die Eigenkapitalvermittlung abgeschlossen worden. Der Empfänger dieser Vertriebsprovisionen, etwa die beratende Bank, wird dabei nicht benannt.          
 

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