Bei allen Fonds-Beteiligungen, die vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden, verjähren die Schadensersatzansprüche aufgrund der 10-Jahres-Höchstfrist zum Jahresende 2011. Wer also noch erwägt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sollte sich rechtzeitig um eine erste rechtliche Einschätzung seines Falles bemühen! Von der Verjährung betroffen sind sämtliche Beteiligungen des sog. grauen Kapitalmarktes (zum Beispiel sämtliche geschlossenen Fonds wie z.B. Immobilienfonds).
Dabei kann auch eine Prüfung solcher Fälle noch angezeigt sein, bei denen schon vor Jahren offenkundig wurde, dass die Gesellschafter einen Total- oder erheblichen Verlust zu verzeichnen haben, so etwa bei den Rosche-Fonds.
So wurde beispielsweise den Gesellschaftern des Masterfonds Rosche One Interests, L.P., bereits mit dem Informationsbrief Nr. 4 / August 2002 mitgeteilt, dass eine Überschuldung des Masterfonds in Höhe von über 30 Mio. USD vorliegt was im Ergebnis bedeutet, dass die Anleger einen Totalverlust zu verzeichnen haben. Für die Rosche One Interests, L.P. war bereits Anfang Februar 2002 zur Verhinderung einer bereits angesetzen Zwangsversteigerung zahlreicher Objekte das Verfahren nach Chapter 11 beantragt worden. Die Gesellschafter des Masterfonds sind bereits im Vorwege gebeten worden, einen entsprechenden Sanierungsbeitrag in Höhe von 1% der Beteiligungssumme in die BVT Rosche One Interest GbR einzuzahlen. Mit den Geldern sollte dem Masterfonds Rosche One Interests, L.P., ein entsprechendes Darlehen zur Begleichung der im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Einleitung und Durchführung des Chapter 11-Verfahrens entstehenden Kosten gewährt werden. Von diesen Einlagen haben die Gesellschafter, die sich beteiligt haben, auch nur 10% des Anteils zurück erhalten.
Für viele Anleger stellt sich die Frage, inwieweit sie nach wie vor Schadensersatzansprüche geltend machen können. Nach der Prüfung von Hahn Rechtsanwälte dürften zwar einige Pflichtverletzungen verjährt sein, so etwa eine Pflichtverletzung der unterlassenen Aufklärung über das Risiko des Totalverlustes. „Andere Pflichtverletzungen, etwa die nicht erfolgte Offenlegung von Rückvergütungen an die beratende Bank, sind regelmäßig noch nicht verjährt“, so Fachanwältin Dr. Petra Brockmann. Hahn Rechtsanwälte empfiehlt daher eine Prüfung des konkreten Falles.