Auch bei den Fonds mit sog. Defeasence-Struktur, bei denen langfristige Lizenzverträge mit entsprechenden Schuldübernahmen durch deutsche Großbanken abgesichert sind, gibt es nach aktueller Rechtsprechung erfolgversprechende Haftungsansätze.
So hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 08.02.2010 – 17 U 2966/09 – einem Anleger eines Medienfonds Schadensersatz zugesprochen, weil die beratende Bank den Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hatte. Das OLG München nahm zum einen eine Pflichtverletzung an, da die beratende Bank nicht über die Rückvergütungen (Provisionen), die sie für die Vermittlung der Beteiligung erhält, aufgeklärt hatte. Daneben sei auch keine zureichende Plausibilitätsprüfung erfolgt. Zum einen sei schon die Überschrift im Prospekt „Garantiefonds“ objektiv unrichtig und erwecke bei dem Anleger falsche Vorstellungen. Eine Garantie enthalte das Fondskonzept nicht, sondern nur eine „Absicherung“ in der Form einer Schuldübernahme. Im Übrigen hätte die Bank auch den Widerspruch zwischen der Überschrift „Garantiefonds“ und dem Hinweis auf das unternehmerische Risiko erkennen können. Zudem setze sich der Prospekt auch nicht mit der Frage auseinander, ob die „Absicherung“ durch eine Schuldübernahme steuerrechtliche Auswirkungen haben kann. Ein Anlagevermittler bzw. –berater müsse sich insbesondere mit der Frage befassen, welche Auswirkung die „Schuldübernahme“ in steuerlicher Sicht habe.
Damit hat, soweit ersichtlich, erstmalig ein Gericht entschieden, dass es gerade bei den leasingsähnlichen Fonds mit Schuldübernahmen unter dem Gesichtspunkt der Plausibilitätsprüfung Bedenken gibt. Nach Prüfung von Hahn Rechtsanwälte weisen zahlreiche Prospekte gerade dieses Risiko nicht aus, so dass für diesen Fall eine Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie eine Schadensersatzhaftung wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht kommt.
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