Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
in einer überraschenden Entscheidung vom 15. April hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass die sogenannte Kick-Back-Rechtsprechung nicht in gleicher Weise für freie Anlageberater gelten könne. Demnach müssen nur Bankberater Provisionen ungefragt offenlegen – nicht aber freie Anlageberater. Bei ihnen könne der Anleger ohnehin davon ausgehen, dass sie sich aus Provisionen finanzieren. Weil dieses Urteil für Anleger von großer Bedeutung ist, erläutern wir Ihnen in dieser Sonderausgabe von hrp aktuell die Argumentation der Bundesrichter und zeigen, welche Konsequenzen sich für die Praxis ergeben.
Fazit: Auch diese scheinbar eindeutige Rechtsprechung schafft nicht in jedem Einzelfall Klarheit über die Rechtslage. Im Gegenteil.
Peter Hahn, M.C.L. Dr. Petra Brockmann
info@hahn-rechtsanwaelte.de
Die Themen
- Das Urteil: Keine Pflicht zur ungefragten Offenlegung von Kick-Backs für freie Berater
- Die Praxis: Keine Regel ohne Ausnahmen
Das Urteil: Keine Pflicht zur ungefragten Offenlegung von Kick-Backs für freie Berater
Die Argumente der Bundesrichter sind scheinbar einleuchtend: Bei der Anlageberatung in einer Bank gehen Kunden davon aus, dass sich der Berater durch Einkünfte der Bank finanziert, etwa Depot- und Kontogebühren, An- und Verkaufsprovisionen bei der Veräußerung von Wertpapieren. Bei einem freien Berater sei dagegen offensichtlich, dass er auf Rückvergütungen angewiesen sei. Beim Kunden setzt dies sozusagen „ein gesundes Halbwissen“ über den Finanzbereich voraus, das sicher nicht für alle Kunden gilt. Dass die Richter nicht eine simple und anlegerfreundliche Betrachtung favorisieren, wie etwa beim Wertpapierverkauf: „Alle Berater müssen ungefragt Provisionen offenlegen“ – ist zu bedauern.
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Die Praxis: Keine Regel ohne Ausnahmen
Die Differenzierung, wie sie das BGH-Urteil vornimmt, wirft zahlreiche Fragen für die Anleger auf: Wie finanziert sich ein Berater, der für seine Tätigkeit vom Anleger honoriert wird – nur aus dem Honorar? Was ist, wenn ein Anlageberater auf Nachfrage eine Provision nennt, aber die Höhe falsch angibt? Für den Anleger heißt das in der Zukunft: Vorsorglich nach der Höhe der Provisionen fragen und sich dieses bestätigen lassen. Und im Schadensfall Ansprüche rechtlich prüfen lassen.
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Die nächste reguläre Ausgabe von hrp aktuell erscheint Ende Mai 2010.
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Redaktion: Dr. Petra Brockmann (verantwortlich), Peter Hahn
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Mai 2010 - 05/2010 EXTRA